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Stellungnahme zur Besoldungsanpassung

by p520121

Mit Wohlwollen hat der Philologenverband die Rückbesinnung der aktuellen Landesregierung auf das bewährte Leitprinzip „Besoldung folgt Tarif“ wahrgenommen. Der hier vorgelegte Gesetzentwurf entspricht allerdings nicht der Ankündigung des Finanzministeriums vom 13.03.2019.

Dort hat der Finanzminister die lineare Erhöhung im Jahr 2019 mit 3,2 Prozentpunkten angekündigt. Nun sollen lediglich 3,16 Prozentpunkte und erst zum 1.3.2019 übertragen werden, jedoch bei einem Mindesterhöhungsbetrag von 100,00 Euro als "soziale Komponente". Zwar verfolgt Niedersachsen damit eine „wirkungsgleiche“ Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, nicht jedoch eine zeit- und inhaltsgleiche. Es ist bedauerlich, dass das Land Niedersachsen hier die Chance nicht nutzt, um den bestehenden Besoldungsrückstand im Bundesvergleich aufzuholen.

Mit Wohlwollen hat der Philologenverband die Rückbesinnung der aktuellen Landesregierung auf das bewährte Leitprinzip „Besoldung folgt Tarif“ wahrgenommen. Der hier vorgelegte Gesetzentwurf entspricht allerdings nicht der Ankündigung des Finanzministeriums vom 13.03.2019.

 

Dort hat der Finanzminister die lineare Erhöhung im Jahr 2019 mit 3,2 Prozentpunkten angekündigt. Nun sollen lediglich 3,16 Prozentpunkte und erst zum 1.3.2019 übertragen werden, jedoch bei einem Mindesterhöhungsbetrag von 100,00 Euro als “soziale Komponente”. Zwar verfolgt Niedersachsen damit eine „wirkungsgleiche“ Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, nicht jedoch eine zeit- und inhaltsgleiche. Es ist bedauerlich, dass das Land Niedersachsen hier die Chance nicht nutzt, um den bestehenden Besoldungsrückstand im Bundesvergleich aufzuholen.

 

Stellungnahme: „Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften“.

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