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Zählung von Minusstunden nach dem Abitur

by p520121

Hinweise im Schulverwaltungsblatt 10/2007 sind weiter zu beachten - Zählung mindestens bei Prüfungskursen erst ab 5. Juni 2018

Anfang Mai 2017 hatten wir darüber informiert, dass wir im MK mehrfach Gespräche mit dem Ziel geführt hatten, die in den Schulen zunehmend unerfreulichen Dispute zur Frage der Zählung von Minusstunden nach dem Abitur zu beenden. Mit dem neuen Erlass vom 28.4.2017, der inzwischen über die Regionalabteilungen in allen Schulen eingegangen sein muss, stellt das MK unter der Überschrift  „Minderstunden bei Freistellung von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht für die Abiturprüfung 2017“ klar, dass – entgegen der Auffassung mancher Schulleiter - die Hinweise im Schulverwaltungsblatt 10/2007" auch weiterhin zu beachten sind".

Weiter heißt es in dem Hinweisschreiben:

“Gemäß Nr. 4.2.5 gelten insbesondere stundenplanmäßige Unterrichtsstunden als erteilt, wenn die Lehrkraft die Unterrichtsstunden wegen der Freistellung der Schülerinnen und Schüler von Prüfungsklassen bzw. Prüfungsjahrgängen vom Unterricht nicht erteilen kann; dies gilt jedoch nur bis zum Ablauf des sechsten Werktags nach dem letzten Prüfungstag.

 

Bei Abiturprüfungen gilt als letzter Prüfungstag der zentral festgelegte Termin der letzten mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach.

 

Für die Abiturprüfungen 2017 wurde Freitag, der 19.5.2017, als letzter Prüfungstag im fünften Prüfungsfach festgelegt. Entsprechend sind stundenplanmäßige Unterrichtsstunden, die aus dem o.g. Grund nicht erteilt werden können, ab Dienstag, 30.5.2017, als Minderstunden zu berücksichtigen.”

Im Jahr 2018 wurde Freitag, der 25. Mai 2018 als letzter Prüfungstag festgelegt. Entsprechend sind stundenplanmäßige Unterrichtsstunden, die wegen des Abiturs der Schüler nicht erteilt werden können, erst ab Dienstag, 5. Juni 2018 – so  der Minister in einem Schreiben vom 9. April 2018 an den Philologenverband – als Minusstunden zu berücksichtigen.

Mit diesem Hinweisschreiben werden damit einige Fragen, die zu Kontroversen in den Schulen geführt hatten, geklärt:

  • Es ist geklärt, dass die Hinweise im SVBl. 10/2007 weiterhin zu beachten sind.
  • Es ist geklärt, dass der Beginn der Zählung von Minusstunden bei Prüfungsgruppen nicht Anfang April liegt, wie das manche Schulen praktizieren wollen, sondern in diesem Jahr erst ab 5. Juni 2018.
  • Es ist geklärt, dass als letzter Tag der mündlichen Prüfung P5 der letzte zentral festgelegte Tag P5 gilt – und nicht, wie an vielen Schulen durchgeführt, der letzte schulinterne Prüfungstag – auch das regelt der Erlass zweifelfrei.

Völlig unbefriedigend ist weiterhin die Regelung bzgl. zweistündiger Kurse. Hatte es in den Gesprächen im MK und auch mit Dezernenten der Regionalabteilungen die Aussage gegeben, dass der Zeitpunkt des Beginns der Zählung für den gesamten Prüfungsjahrgang gilt, so wurde diese Aussage später revidiert: der Wortlaut im SVBl. 10/2007, nach dem die Regelungen für “Prüfungsklassen bzw. Prüfungsjahrgänge” gelten, soll jetzt doch wieder der freien Interpretation der Schulen überlassen werden – unbeschadet der Tatsache, dass es im Gymnasium nur einen Prüfungsjahrgang und keine Prüfungsklassen gibt.

Das bedeutet, dass jetzt weiterhin ein Zustand gegeben ist, der für uns nicht akzeptabel sein kann: Einige Schulen gehen von Prüfungsjahrgängen aus und beziehen damit die zweistündigen Kurse mit ein, andere interpretieren den Begriff “Prüfungsklasse” als  “Prüfungsgruppe” und beziehen dann die zweistündigen Kurse nicht mit ein – ein ministerial geduldeter Wildwuchs, der aus unserer Sicht in einer so zentralen Frage wie der Arbeitszeit der Lehrkräfte mehr als ärgerlich, um nicht zu sagen, unerträglich ist.

Unsere Grundsatzforderung bleibt unvermindert bestehen: Mit der leidigen Zählerei von Minusstunden nach dem Abitur, in welcher Form auch immer, muss endlich Schluss sein! Die aufwändige Arbeit in der Oberstufe, ob in Kursen mit oder ohne Prüflinge, muss innerhalb der Arbeitszeit der Lehrkräfte endlich angemessen berücksichtigt werden, beispielsweise auch durch gesondert zur Verfügung gestellte Anrechnungsstunden.

 

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