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Verweigerung von Anrechnungsstunden für Oberstudienräte verfassungswidrig

by p520121

Philologenverband beschreitet erneut den Rechtsweg - Musteranträge: Sichern Sie Ihre Rechte

Der skandalöse Umgang der Landesregierung mit Recht und Gesetz, wenn es um Regelungen der Lehrerarbeitszeit geht, ist für den Philologenverband Niedersachsen erneut Anlass, die Rechte der Lehrer vor Gericht durchzusetzen, wie wir das vor drei Jahren durch unsere Klage gegen die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Gymnasiallehrer erfolgreich getan haben.

Bei der aktuellen Klage geht es um die Verweigerung von Anrechnungsstunden für Lehrkräfte mit Funktionsaufgaben gemäß Erlass „Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte“. In einem von uns in Auftrag gegebenen Gutachten kommt Prof. Dr. Battis zu dem Ergebnis, dass diese Verweigerung des Landes sowohl in Bezug auf die dem Personal geschuldete Fürsorgepflicht als auch auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verfassungswidrig ist.

Klage im Rechtsschutz des Philologenverbandes
Wir hatten daraufhin unsere Mitglieder mit entsprechenden Funktionsaufgaben auf die Möglichkeit hingewiesen, im Rechtsschutz des Philologenverbandes den Klageweg zu beschreiten, um ihre berechtigten Interessen gerichtlich durchzusetzen. Die große Zahl der Rückmeldungen hat uns gezeigt: Die umfangreichen Aufgaben, die die Lehrkräfte mit Funktionstätigkeiten zu erfüllen haben, sind deutlicher Beleg dafür, wie diese Lehrkräfte vom Land „ausgenutzt“ werden – ein unerträglicher Zustand, der endlich beendet werden muss.

Erheblicher Zeitaufwand für zusätzliche Aufgaben
Dabei ist inzwischen auch im Kultusministerium unstrittig, dass diese Aufgaben wöchentlich etwa drei Zeitstunden umfassen, was zwei Anrechnungsstunden entspricht. Eine anteilige Zuweisung dieser Anrechnungsstunden erfolgt seit diesem Schuljahr für Teilzeitlehrkräfte, aber nur deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig aufgrund der Klage einer unserer Gymnasiallehrkräfte das Land dazu verpflichtet hat – beschämend für das Land, dass es immer erst notgedrungen nach verlorenen Prozessen handelt: So geht man mit seinem Personal nicht um! Und eine anteilige Zuweisung ist nicht ausreichend: auch Teilzeitkräfte müssen die Aufgaben ja in vollem Umfang erfüllen!

Verfahrensweg mit dem Land vereinbart
Angesichts der sehr hohen Zahl klagebereiter Lehrkräfte war es jedoch sinnvoll und geboten, mit dem Land einen Verfahrensweg zu vereinbaren, der ohne jegliche Einschränkung in der Verfolgung der Zielsetzung für alle Seiten praktikabel und gangbar ist. Dieser Verfahrensweg ist nunmehr mit dem Land von uns einvernehmlich geregelt:

  • Eine kleinere Zahl von betroffenen Lehrkräften stellt auf dem Dienstweg einen Antrag auf Zuweisung von Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Funktionstätigkeiten; die Schulbehörde lehnt diesen Antrag ab, und auf der Grundlage dieser Ablehnung beschreitet die Lehrkraft im Rechtsschutz des Philologenverbandes den Rechtsweg.
  • Alle anderen betroffenen Lehrkräfte stellen ebenfalls auf dem Dienstweg einen Antrag auf Zuweisung von Anrechnungsstunden. Dieser Antrag ist mit der Bitte versehen, den Antrag „ruhend“ zu stellen: Das bedeutet, dass diese Anträge durch die Behörde nicht „abgelehnt“ werden, sondern es wird nur der Eingang bestätigt und in der Sache selbst zunächst die Entscheidung in den anderen Gerichtsverfahren abgewartet. Die Schulbehörde ist entsprechend informiert.

Exemplarische Auswahl an Klägern
Inzwischen haben wir in enger Absprache mit Herrn Prof. Dr. Battis, der uns wieder prozessual vertreten wird, die für den vereinbarten Verfahrensweg erforderliche Auswahl an Klägern getroffen. Wichtig war dabei, eine exemplarische Auswahl zunächst in A 14 zu treffen, exemplarisch z. B. hinsichtlich der unterschiedlichen Funktionsaufgaben, aber auch in Bezug auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte. Auch die regionale Verteilung spielte eine Rolle, weil vom Wohnort des Betroffenen das zuständige Verwaltungsgericht abhängt und eine Häufung von Klagen in einzelnen Verwaltungsgerichten vermieden werden sollte. Als sinnvoll und geboten wurde ebenfalls angesehen, zunächst für Funktionsinhaber in A 14 den Klageweg zu beschreiten und danach in einem zweiten Schritt die Lehrkräfte mit entsprechenden Tätigkeiten in A 13 – denn die Klagen für Lehrkräfte in A 13 sind leichter zu bestreiten, wenn die Klagen in A 14 bereits erfolgreich verlaufen sind.

Musteranträge: Sichern Sie Ihre Rechte
Damit auch Sie als betroffene Lehrkraft in A 14 Ihre Rechte wahren, empfehlen wir Ihnen, auf dem Dienstweg an die Landesschulbehörde einen Antrag auf Zuweisung von zwei Anrechnungsstunden zu stellen. Dieser Antrag wird von der Schulbehörde, wie oben beschrieben, „ruhend“ gestellt. Musteranträge, getrennt nach A 14 Vollzeit und A 14 Teilzeit, können Sie hier herunterladen, wenn Sie sich einloggen – Sie müssen sie nur um Absender und Anschrift sowie um die Höhe der Ihnen für Ihre Funktionstätigkeiten ggf. gewährten Anrechnungsstunden ergänzen und unterschreiben.

Die Musteranträge finden Sie, wenn Sie sich als Mitglied einloggen.

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