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Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation und haushaltsnahe Geltendmachung 

by hermelingmeier

Erneute Antragsstellung für das Haushaltsjahr 2021

Wie wir bereits berichteten, hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren.

Auch in Niedersachsen führt der NBB Musterverfahren, welche jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht entschieden sind.

Bislang haben die (verurteilten) Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen sowie außerdem das Land Mecklenburg-Vorpommern für den von den Entscheidungen betroffenen Bereich („Grundbesoldung“ und „kinderreiche Beamtenfamilien“) entsprechend der gerichtlichen Vorgaben Gesetze verabschiedet.

Es ist damit zu rechnen, dass im nächsten Jahr seitens der weiteren Gesetzgeber ebenfalls entsprechende Gesetzesentwürfe vorgelegt werden, um sowohl für die Vergangenheit, aber auch für die Zukunft verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

Da insbesondere in Niedersachsen noch keine Umsetzung erfolgt ist, sind alle Beamtinnen und Beamten auch im Jahr 2021 gehalten, ihre Ansprüche wieder bei ihren Dienstherren geltend zu machen, sofern diese nicht ausdrücklich auf die haushaltsnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung verzichtet haben.

Wie auch in den vergangenen Jahren stellen wir Ihnen Musterwidersprüche des dbb zur Verfügung, die die Fallgestaltungen der „Grundbesoldung“ und der „kinderreichen Beamtenfamilien“ umfassen. Dadurch wird es Ihnen wieder ermöglicht, eigenständig ihre Rechte bei ihren Dienstherren noch im laufenden Haushaltsjahr 2021 geltend zu machen.

Die entsprechenden Muster finden Sie in unserem Mitgliederbereich:

Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – allgemeine Grundbesoldung
Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – kinderreiche Beamtenfamilien

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