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Wahrung Ihrer individuellen Rechte 2018

by p520121

Auch in diesem Jahr haben sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die jeweilige Beamtenbesoldung verfassungsgemäß ist. Für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten führt der NBB seit 2005 entsprechende Klageverfahren. Am 30.10.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine positive Zwischenentscheidung getroffen: die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 ebenso wie die Besoldung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016 verfassungswidrig. Sie wird als zu niedrig bemessen erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Endentscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vorgelegt.

Bereits 2017 hatte das OVG Lüneburg für das Jahr 2013 festgestellt, dass die Alimentation der Kläger für das Jahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und demnach nicht amtsangemessen ist.

Die Entscheidungen werden unter Berücksichtigung des Abstandsgebots Auswirkungen auf höhere Besoldungsgruppen haben, daher möchten wir Sie wie gewohnt auch in diesem Jahr zusammen mit dem NBB darüber in Kenntnis setzen, wo es Sinn macht, Ihre Rechte noch vor Jahresende zu wahren, indem Sie bei der zuständigen Besoldungsstelle Widerspruch einlegen.

Auch in diesem Jahr haben sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die jeweilige Beamtenbesoldung verfassungsgemäß ist. Für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten führt der NBB seit 2005 entsprechende Klageverfahren. Am 30.10.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine positive Zwischenentscheidung getroffen: die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 ebenso wie die Besoldung der Beamten in der Besoldungsgruppe A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016 verfassungswidrig. Sie wird als zu niedrig bemessen erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Endentscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vorgelegt.

Bereits 2017 hatte das OVG Lüneburg für das Jahr 2013 festgestellt, dass die Alimentation der Kläger für das Jahr 2013 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und demnach nicht amtsangemessen ist.

Die Entscheidungen werden unter Berücksichtigung des Abstandsgebots Auswirkungen auf höhere Besoldungsgruppen haben, daher möchten wir Sie wie gewohnt auch in diesem Jahr zusammen mit dem NBB darüber in Kenntnis setzen, wo es Sinn macht, Ihre Rechte noch vor Jahresende zu wahren, indem Sie bei der zuständigen Besoldungsstelle Widerspruch einlegen.

  • Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung
  • Altersdiskriminierende Besoldung
  • Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
  • Amtsangemessene Alimentation für Beamte mit drei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern

Bei weiteren Fragen hierzu wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des PHVN.

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