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COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall

by Marta Kuras-Lupp
Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich auch einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und auch der Dienstunfallfürsorge darstellen. Unter welchen Voraussetzungen eine COVID-19-Erkrankung als Arbeits- bzw. Dienstunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden kann, hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages rechtlich beleuchtet, insbesondere auch die Frage der Beweisführung.

Auszüge aus dem Bericht zum Sachstand:

“[…] 3. Dienstunfallfürsorge nach § 31 BeamtVG

Aus dem Beamtenverhältnis ergibt sich für Beamte die Pflicht zum vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft (§ 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz „ BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz „BBG). Diese Pflicht umfasst auch die Verpflichtung des Beamten, die typischen Berufsgefahren zu übernehmen. Der Dienstpflicht des Beamten steht die Verpflichtung des Dienstherrn zu Fürsorge und Schutz vor den Gefahren, die sich aus der Natur der Dienstleistung ergeben, gegenüber. Auf diese Weise soll im öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufgabenwahrnehmung die Be-reitschaft eines Beamten zur Dienstpflichterfüllung gestärkt werden, da er damit rechnen kann, dass die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden nicht von ihm allein getragen werden müssen. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG dient dazu, Beamte vor den Folgen von im Dienst erlittenen Beschädigungen oder durch den Dienst hervorgerufener Krankheiten zu schützen beziehungsweise diese zu beheben oder auszugleichen. Damit soll eine sachgerechte Risikoverteilung, wie sie der Dienstunfallfürsorge entspricht, erreicht werden. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben. […]

3.1. COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall

Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht hat. Auch der Dienstunfall muss in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen. Die Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann eine COVID-19-Erkrankung auslösen und unter Umständen als Dienstunfall nach Maßgabe des § 31 BeamtVG anerkannt werden. […]

3.3. Beweisfragen

Auch Ansprüche im Rahmen der Dienstunfallfürsorge können nur dann vom Beamten geltend gemacht werden, wenn zwischen dem eingetretenen Körperschaden und der Dienstausübung ein kausaler Zusammenhang besteht. Zeigt ein Beamter einen Dienstunfall seinem Dienstvorgesetzten an, so hat die Behörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 24 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowohl im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht als auch gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG alle ihr zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel, die zum Nachweis des Dienstunfalls führen könnten, heranzuziehen und auszuwerten, wobei dem Beamten eine Mitwirkungspflicht zukommt. Im Übrigen obliegt die Beweislast dem Beamten beziehungsweise seinen Hinterbliebenen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht zweifelsfrei klären, geht dies nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten des Beamten (siehe auch Ausführungen zu § 45 BeamtVGVwV). Für das Vorliegen eines Dienstunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist stets der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden. […] Ob und inwieweit die Rechtsprechung künftig von den allgemeinen Maßstäben des Dienstunfallrechts abrücken wird und die damit bisher gültige Trennlinie zwischen dem Risikobereich des Dienstherrn und dem des Beamten durch Beweiserleichterungen verschiebt, bleibt abzuwarten.

Hier lesen Sie den gesamten Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes:

2021-02 COVID-19 Infektionen im Licht der gesetzlichen Unfallversicherung und der Dienstunfallfürsorge (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages)_.pdf (dbb.de)

 

 

 

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