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Sportlehrern obliegt Amtspflicht zur Durchführung erforderlicher und zumutbarer Erste-Hilfe-Maßnahmen

by p520121

Am 4. April 2019 (Az. III ZR 35/18) hat der BGH entschieden, dass Sportlehrern die Amtspflicht obliege, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Anlässlich dieser Entscheidung werden wir die Haftungsthematik u.a. im Rahmen der Ersten-Hilfe in der kommenden GiN-Ausgabe darstellen. Hier finden Sie wichtige Informationen und Rechtsgrundlagen, die Sie kennen müssen.

Am 4. April 2019 (Az. III ZR 35/18) hat der BGH entschieden, dass Sportlehrern die Amtspflicht obliege, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Anlässlich dieser Entscheidung werden wir die Haftungsthematik u.a. im Rahmen der Ersten-Hilfe in der kommenden GiN-Ausgabe darstellen. Hier finden Sie wichtige Informationen und Rechtsgrundlagen, die Sie kennen müssen.

Lehrkräfte sind keine Mediziner oder Rettungsassistenten, dennoch stellen sich immer wieder Haftungsfragen im Schulalltag. Unterlassene
Hilfeleistung ist keine Bagatelle, deshalb sollten Sie die rechtlichen Vorgaben für Niedersachsen kennen.

Sie sollten wissen:
1. Aus der gesetzlich vorgegebenen Schulpflicht gem. § 63 NSchG folgt zugleich eine Fürsorge- und Betreuungspflicht der Schule gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern.
2. Zu den Amtspflichten der Lehrkräfte zählen nicht nur die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schülerinnen und Schüler, sondern auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen.
3. Für Nothelfer gilt grundsätzlich das Haftungsprivileg nach § 680 BGB. Ein Haftungsfall kommt danach nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Sportlehrkräfte.
4. Beweislast des Geschädigten bleibt bestehen: auch wenn einer Lehrkraft ein grober Fehler bei der Erste-Hilfe-Maßnahme bzw. der Amtspflicht nachgewiesen werden könnte, muss der Geschädigte auch weiterhin die Ursächlichkeit für den Schaden beweisen.

Rechtsgrundlagen zur Amtspflicht

§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Art. 34 S. 1 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Untergesetzliche Vorschrift im Schulwesen

RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“ , zuletzt geändert am 15.01.2019

Ziff. 2.1.1

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sicherzustellen, dass bei allen schulischen Veranstaltungen die Erste Hilfe gewährleistet ist. Dazu sollen grundsätzlich alle Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte im Landesdienst) einer Schule über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen, mindestens aber 50 %.
Ziff. 2.3.1
Bei Verletzung oder akuter Erkrankung einer Person ist unverzüglich Erste Hilfe zu leisten. Weitergehende Maßnahmen (Arztbesuch, Transport ins Krankenhaus, Anforderung des Rettungsdienstes usw.) richten sich nach den jeweiligen Umständen.

Haftungsprivileg

§ 680 BGB Haftungsprivileg für Nothelfer
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

!Bitte beachten Sie! Für Nothelfer gilt grundsätzlich das Haftungsprivileg nach § 680 BGB. Ein Haftungsfall kommt danach nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in Betracht. Liegt einfache Fahrlässigkeit vor, würde die Haftung entfallen. Dieses Haftungsprivileg hat der BGH für Sportlehrkräfte ausgeschlossen. Nach dem BGH Mit seien mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden. Sportlehrer müssen über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, sei daher nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen.

 

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