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Urteil zur Beamtenbesoldung – Gestaffelte Anpassung und Nullrunde sind rechtswidrig

by p520121

Signalwirkung auch für Niedersachsen

Der Philologenverband Niedersachsen hat mit großem Interesse das aktuelle Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren zur Beamtenbesoldung zur Kenntnis genommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte 2013 zur Entlastung des Landeshaushaltes beschlossen, das Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes nicht zeit- und inhaltsgleich auf alle Landes- und Kommunalbeamten zu übertragen. Ausschließlich die Besoldungsgruppen bis A10 haben die Tariferhöhung für 2013 und 2014 von insgesamt 5,6 % vollständig erhalten. Die Besoldungsgruppen A11 und A12 haben für die genannten Jahre jeweils nur 1 % erhalten. Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A13 gehörten nicht zu den "Glücklichen" - sie mussten eine Nullrunde hinnehmen. Zu Unrecht, wie der Verfassungsgerichtshof verkündete:

Signalwirkung auch für Niedersachsen

Der Philologenverband Niedersachsen hat mit großem Interesse das aktuelle Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen im Normenkontrollverfahren zur Beamtenbesoldung zur Kenntnis genommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte 2013 zur Entlastung des Landeshaushaltes beschlossen, das Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes nicht zeit- und inhaltsgleich auf alle Landes- und Kommunalbeamten zu übertragen. Ausschließlich die Besoldungsgruppen bis A10 haben die Tariferhöhung für 2013 und 2014 von insgesamt 5,6 % vollständig erhalten. Die Besoldungsgruppen A11 und A12 haben für die genannten Jahre jeweils nur 1 % erhalten. Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A13 gehörten nicht zu den “Glücklichen” – sie mussten eine Nullrunde hinnehmen. Zu Unrecht, wie der Verfassungsgerichtshof verkündete:

“Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 […] ist teilweise verfassungswidrig. Es verstößt gegen das in der Landesverfassung ebenso wie im Grundgesetz garantierte Alimentationsprinzip, soweit die Besoldungsgruppen ab A11 betroffen sind […] Die mit der gestaffelten Anpassung der Bezüge verbundene Ungleichbehandlung von Angehörigen der Besoldungsgruppen A2 bis A10 einerseits und Angehörigen der übrigen Besoldungsgruppen andererseits verstoße evident gegen das Alimentationsprinzip […] Grundsätzlich sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Bezüge der Beamten und Richter an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.”

Link: http://www.vgh.nrw.de/pressemitteilungen/13_140701/index.php

Nach Angaben des Verfassungsgerichtshofes bedeutet die Entscheidung allerdings nicht, dass das Land verpflichtet sei, die Beamtengehälter rückwirkend automatisch zu erhöhen.

Auswirkungen auf Niedersachsen

Der Philologenverband Niedersachsen bewertet dieses Urteil als eine Fortführung der Rechtsprechung zugunsten der Grundsätze des Beamtentums.

Zwar stellt der Verfassungsgerichtshof klar, dass der Gesetzgeber aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums nicht gehalten sei, „die Tarifabschlüsse für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst spiegelbildlich auf die Bezüge der Beamten und Richter zu übertragen; auch müsse er nicht die Bezüge für alle Beamten und Richter in gleichem Umfang erhöhen. Allerdings sei er nicht befugt, eine zeitlich unbefristete gestaffelte Anpassung mit Sprüngen zwischen den Besoldungsgruppen in dem vorliegenden Ausmaß vorzunehmen.“ 

Dennoch hat das Urteil aus Sicht des Philologenverbandes Signalwirkung auch für den Niedersächsischen Besoldungsgeber. Die Gerichte sind nicht mehr gewillt, „Sonderopfer“ von Beamten zugunsten von Haushaltskonsolidierungen der Regierungen hinzunehmen. Nach dem Alimentationsprinzip müsse der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten anhand einer Gegenüberstellung mit bestimmten Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes festsetzen und sei grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

Das Gericht macht damit klar, dass der Gesetzgeber von den Grundsätzen des Beamtentums nicht ohne sachliche Begründung abweichen kann. Denn: Diese verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze stehen unter keinem allgemeinen Finanzierungsvorbehalt.

Zwar ist das Urteil in der Sache nicht direkt auf die Situation in Niedersachsen übertragbar. Gleichwohl unterstützt die Gerichtsentscheidung die Ansicht, dass auch die Art der Ausgestaltung und Begründung einer zeitlichen Verschiebung der Besoldungsanpassung rechtlich zu hinterfragen ist. Nach Auffassung des Philologenverbandes kann es auch hier nicht ausreichen, wenn der Landesbesoldungsgeber allein und ausschließlich fiskalische Gründe für die Ungleichbehandlung anführt.

Der Philologenverband wird dazu weiter informieren!

Hintergrund

In Niedersachsen wurde das Tarifergebnis auf die Beamten zeitversetzt zum 1.6.2014 übertragen. Diese Maßnahme wurde – soweit ersichtlich – mit fiskalischen Erwägungen begründet.  Durch die verzögerte Anpassung spart das Land für die aktiven Beamtinnen und Beamten im Jahr 2014 rund 70 Millionen Euro, für Pensionäre weitere etwa 30 Millionen Euro.

Hierzu bereits das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG 2 C 1.13 vom 27.02.2014

„Eine Sonderstellung nimmt allerdings die Beamtenbesoldung ein. Deren Entwicklung steht seit jeher in einem engen, durch den Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vermittelten Zusammenhang mit der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten, d.h. mit den Tarifabschlüssen für den öffentlichen Dienst. Die nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Amtsangemessenheit der Alimentation bemisst sich vor allem aufgrund eines Vergleichs mit den Nettoeinkommen der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes. Vorrangig anhand dieses Maßstabs ist zu beurteilen, ob die Beamtenbesoldung verfassungswidrig von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Gesetzgeber die Besoldungsentwicklung an Parameter knüpft, die die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht mehr in den Blick nehmen.“

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