Home Rechtsfragen Philologenverband wird seinen Mitgliedern bei Klagen gegen die Arbeitszeitregelungen Rechtsschutz gewähren

Philologenverband wird seinen Mitgliedern bei Klagen gegen die Arbeitszeitregelungen Rechtsschutz gewähren

by p520121

Philologenverband bereitet rechtlich belastbare Argumentationsschwerpunkte für ein gerichtliches Verfahren gegen die ArbZVO-Schule vor - Normenkontrollverfahren erst ab Bekanntmachung bzw. Verkündung der neuen ArbZVO-Schule möglich

Die Niedersächsische Landesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamte und Beamtinnen an öffentlichen Schulen in die Verbandsanhörung gegeben. Bis zum 18. März 2014 haben der Philologenverband und die anderen Lehrerverbände des NBB die Möglichkeit, ihre Stellungnahme zu den Plänen der Landesregierung abzugeben. Der Philologenverband Niedersachsen wird seine klare Position weiterhin vertreten.


Philologenverband bereitet rechtlich belastbare Argumentationsschwerpunkte für ein gerichtliches Verfahren gegen die ArbZVO-Schule vor – Normenkontrollverfahren erst ab Bekanntmachung bzw. Verkündung der neuen ArbZVO-Schule möglich

Die Niedersächsische Landesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamte und Beamtinnen an öffentlichen Schulen in die Verbandsanhörung gegeben. Bis zum 18. März 2014 haben der Philologenverband und die anderen Lehrerverbände des NBB die Möglichkeit, ihre Stellungnahme zu den Plänen der Landesregierung abzugeben.

Der Philologenverband Niedersachsen wird seine klare Position weiterhin vertreten:

  1. Wir lehnen die Erhöhung Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Gymnasien von 23,5 auf 24,5 Pflichtwochenstunden ab!
  2. Wir lehnen die Streichung der Altersermäßigung von Lehrkräften ab dem 55. Lebensjahr um eine Stunde und von Lehrkräften ab dem 60. Lebensjahr um eine zweite Stunde ab!
  3. Wir lehnen die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter ab, die die Leitungszeit an den Gymnasien kürzt und eine weitere unverständliche Maßnahme zum Nachteil der Amtsinhaber und deren Aufgabenerfüllung darstellt!

Die plumpe Begründung dieser Maßnahmen ist erschreckend: Die Landesregierung braucht das Geld für ihre politischen Pläne!

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf jeder Bürger, der durch eine bestehende Rechtsverordnung einen Nachteil erlitten hat oder in absehbarerer Zeit einen solchen erwartet, beim Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrolle beantragen, um die Nichtigkeit der Rechtsverordnung feststellen zu lassen.

Der Philologenverband wird daher für den Fall, dass die Landesregierung diese Pläne nicht zurückzieht und die vorliegende Verordnung unverändert (voraussichtlich nicht vor Mai/Juni 2014) verkündet wird und damit zum 1. August 2014 in Kraft tritt, seinen Mitgliedern, die klagen wollen, Rechtsschutz gewähren entsprechend unserem Grundsatz:

Wir sichern Ihre Rechte!

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