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Land verletzt weiterhin Arbeitszeitrechte der Lehrer

by p520121

Philologenverband setzt Kampf für Arbeitszeitgerechtigkeit auf dem Rechtsweg fort

Gutachten von Prof. Dr. Battis: Verweigerung von Anrechnungsstunden
für Lehrkräfte mit Funktionsaufgaben ist verfassungswidrig

"Der skandalöse Umgang der Landesregierung mit Gesetz und Recht, wenn es um Regelungen der Lehrerarbeitszeit geht, ist für den Philologenverband Niedersachsen erneut Anlass, die Rechte der Lehrer vor Gericht durchzusetzen", erklärte der Vorsitzende der Lehrerorganisation, Horst Audritz, vor der Presse in Hannover. Audritz erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass vor drei Jahren Mitglieder im Rechtsschutz seines Verbandes gegen die rechtswidrige Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung mit Erfolg geklagt hatten und das Land durch das Urteil des OVG Lüneburg vom 09. Juni 2015 gezwungen worden war, diese widerrechtliche Erhöhung zurückzunehmen.

Philologenverband setzt Kampf für Arbeitszeitgerechtigkeit auf dem Rechtsweg fort

Gutachten von Prof. Dr. Battis: Verweigerung von Anrechnungsstunden
für Lehrkräfte mit Funktionsaufgaben ist verfassungswidrig

“Der skandalöse Umgang der Landesregierung mit Gesetz und Recht, wenn es um Regelungen der Lehrerarbeitszeit geht, ist für den Philologenverband Niedersachsen erneut Anlass, die Rechte der Lehrer vor Gericht durchzusetzen”, erklärte der Vorsitzende der Lehrerorganisation, Horst Audritz, vor der Presse in Hannover. Audritz erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass vor drei Jahren Mitglieder im Rechtsschutz seines Verbandes gegen die rechtswidrige Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung mit Erfolg geklagt hatten und das Land durch das Urteil des OVG Lüneburg vom 09. Juni 2015 gezwungen worden war, diese widerrechtliche Erhöhung zurückzunehmen.

Umso unverständlicher sei es daher, dass das Land aus dieser blamablen Niederlage vor Gericht nichts gelernt und nicht die entsprechenden Konsequenzen im Umgang mit den Rechten der Lehrer gezogen habe. So weigere sich die Landesregierung nach wie vor, die Arbeitszeit der niedersächsischen Lehrkräfte dem OVG-Urteil entsprechend zu gestalten. Dies gelte auch für Funktionsstelleninhaber an Gymnasien, z.B. Fachobleute oder Sammlungsleiter, die für ihre umfangreichen zusätzlichen Aufgaben keinen entsprechenden zeitlichen Ausgleich in Form von Anrechnungsstunden erhielten.

Angesichts dieser offenen Verweigerungshaltung des Landes habe der Philologenverband erneut Prof. Dr. Dr. h.c. Battis (Berlin), einen der bundesweit renommiertesten Verwaltungs- und Verfassungsrechtler, mit einem Rechtsgutachten beauftragt. Battis, der bereits die erfolgreiche Klage des Philologenverbandes gegen die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Gymnasiallehrer gutachterlich und prozessual betreut hatte, wirft in seinem detaillierten Gutachten der Regierung vor, dass sie mit ihrer Verweigerung des erforderlichen Zeitausgleichs für die Wahrnehmung von Funktionsaufgaben, wie schon bei der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung, gegen ihre Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße.

Zwar würden, so erläuterte Battis vor der Presse, beispielsweise Schulleitern, Stellvertretern, Koordinatoren und Fachberatern als zeitlicher Ausgleich für ihre besonderen Aufgaben Anrechnungsstunden gewährt, nicht aber den Funktionsinhabern an Gymnasien, die zusätzlich zu ihren normalen Dienstpflichten umfangreiche Aufgaben zu erfüllen hätten, wie sie in einer Aufgabenbeschreibung für Oberstudienräte (A 14) enthalten seien.
Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht Leipzig mit seinem bereits im Juli 2015 ergangenen Urteil entschieden, dass diese Aufgaben mit wöchentlich drei Zeitstunden bzw. zwei Anrechnungsstunden zu bewerten seien und in Teilzeit beschäftigte Gymnasiallehrkräfte mit einer Funktionsstelle A 14 einen Anspruch auf anteilige Anrechnungsstunden hätten. Dieses Urteil werde zwar in Niedersachsen nach nunmehr zwei Jahren für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte endlich umgesetzt; gleichzeitig schließe das Kultusministerium jedoch eine Gewährung dieser Anrechnungsstunden für vollbeschäftigte
Lehrkräfte in A14 aus und berufe sich dabei auf Aussagen in dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts, wonach das Amt A14 nur besonders leistungsfähigen Beamten übertragen werde, bei denen man davon ausgehen könne, dass sie diese zusätzlichen Aufgaben „durch planvolle und effiziente Arbeitsorganisation” im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit bewältigen könnten.

Dies sei jedoch, so Battis, unvereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften. Denn die Wahrnehmung zusätzlicher Funktionsaufgaben führe zwangsläufig zu einer Erhöhung der Arbeitszeit der betroffenen Lehrkräfte, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Der Verweis auf eine „besondere Leistungsfähigkeit“ werde spätestens dann ad absurdum geführt und mache die Verletzung des Gleichheitssatzes offenkundig, wenn – anerkanntermaßen besonders leistungsfähige – Oberstudienräte (A 14) in Teilzeit für Funktionsaufgaben einen Ausgleich erhielten, dies jedoch für – nach dieser Logik weniger leistungsfähige – Studienräte (A 13) in Teilzeit, die dieselben Funktionsaufgaben wahrnähmen, vom Kultusministerium ausdrücklich ausgeschlossen werde.

Eine derartige Ungleichbehandlung zwischen teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften, so Battis weiter, gebe es in der Arbeitszeitverordnung-Schule in keinem einzigen anderen Fall. Ein weiterer eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege zudem vor, da für Fachkonferenzleiter beispielsweise an Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen Anrechnungsstunden gewährt würden, nicht aber an Gymnasien.

Zusammenfassend stellte Prof. Dr. Battis abschließend fest, dass die derzeitigen niedersächsischen Regelungen der Gewährung von Anrechnungsstunden zum Ausgleich für die Wahrnehmung von Funktionsaufgaben sowohl gegen die Fürsorgepflicht als auch den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. Battis: „Dies gilt sowohl hinsichtlich der unterschiedlichen Anrechnung von Funktionsaufgaben nach Schulform, der Anrechnung von Funktionsaufgaben in Teilzeit gegenüber der Nichtanrechnung in Vollzeit sowie der fehlenden Gewährung von Anrechnungsstunden für Studienräte in A 13, die Funktionsaufgaben wahrnehmen.”

“Diesem, wie wir meinen skandalösen Umgang mit geltendem Recht sagen wir den Kampf an”, betonte Audritz. Offenbar wolle das Land durch seine Verweigerungshaltung eine weitere gerichtliche Niederlage provozieren, denn alle Gespräche und Eingaben an Politik und Verwaltung seien bisher ohne jegliche Wirkung geblieben. „Der Philologenverband“, so Audritz, „setzt daher seinen Einsatz für eine gerechte und rechtskonforme Lehrerarbeitszeit entschlossen und konsequent jetzt erneut auf dem Rechtsweg fort”. Wie schon bei der Klage gegen die Erhöhung der Pflichtstundenzahl werde auch hinsichtlich der Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung von Funktionen Prof. Dr. Battis auf der Grundlage seines Gutachtens die prozessuale Vertretung übernehmen.

Hannover, 06.12.2017

Pressemitteilung als pdf

Gutachten von Prof. Dr. Battis

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