Novellierung macht das Schulgesetz zum Instrument der Mangelverwaltung – Bildungswege, Schulformen und Fachlichkeit werden verwässert
Die angekündigte Novelle des Niedersächsischen Schulgesetzes erfolgt in einer Zeit, in der Schulen mit erheblichen Herausforderungen umzugehen haben: wachsender (Fach-)Lehrkräftemangel, größere Heterogenität der Schülerinnen und Schüler, gravierende Nachwirkungen der Pandemie, Inklusion und Integration, Ganztag, Digitalisierung, KI, steigende Arbeitsbelastungen, steigende Gewalt an Schulen. Der Philologenverband Niedersachsen fordert daher einen Schulgesetzentwurf vorzulegen, durch den das Land verlässlich Ressourcen sichern und die Qualität der Bildung steigern kann, in dem die Schulformen und Bildungsgänge klar profiliert sind.
„Die vorliegende Novelle bleibt deutlich hinter diesem Anspruch zurück und verliert sich im Kleinen. Vielmehr wird das Schulgesetz zum Instrument der Mangelverwaltung, Bildungswege, Schulformen und Fachlichkeit werden verwässert. Die Durchlässigkeit zwischen Bildungsgängen wird zwar sprachlich betont, faktisch aber zulasten bestimmter Schulformen, wie der Gymnasien, der Oberschulen und der Förderschulen, verschoben“, stellt der Vorsitzende des Philologenverbandes Niedersachsen, Dr. Christoph Rabbow, fest.
„Schulformübergreifende Lehrpläne, unklare Regelungen zur Leistungsbewertung, unzureichende Antworten auf Notenschutz, mehr Aufgaben, ohne für entsprechende finanzielle und personelle Ausstattung, Entlastung und rechtlichen Rahmen zu sorgen, Verantwortung, die im Freiraumprozess nach unten delegiert wird und angekündigte Rechtsvorschriften, die unbekannt bleiben, bestimmen die Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes. Mit einem Satz: Der große Wurf bleibt aus, eine Chance wird vertan“, kritisiert Rabbow weiter.
Der Philologenverband fordert daher klare Veränderungen beim neuen Schulgesetz und hebt dabei insbesondere die Punkte Distanzunterricht, Notenschutz sowie die Arbeit an Grund- und Oberschulen heraus:
Zu § 58 NSchG (Allgemeine Rechte und Pflichten):
„Die Implementierung des Distanzunterrichts in der vorliegenden Form sehen wir äußerst kritisch und fordern Nachbesserung. Zwar soll Unterricht „in der Regel“ als Präsenzunterricht erteilt werden, zugleich wird Distanzunterricht als gleichwertige Unterrichtsform schulrechtlich fixiert. Das können wir so nicht akzeptieren“, erklärt Rabbow. Künftig könne der Unterricht nicht nur dann auf Distanz erteilt werden, wenn die Präsenzform objektiv nicht möglich ist, wie z.B. bei extremer Witterung, Infektionsschutz oder unvorhersehbarer Einschränkungen am Schulgebäude. Distanzunterricht sei „nach näherer Bestimmung durch das Kultusministerium“ ab dem Sekundarbereich I auch „aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen“ in begrenztem Umfang einsetzbar, um den Unterricht vor Ort zu ersetzen.
„Diese generelle Öffnungsklausel für das Kultusministerium ist besonders kritisch zu sehen. Vor dem aktuellen Hintergrund des deutlichen Lehrkräftemangels und der zum Teil nicht auskömmlichen Gebäuderessourcen, könnte man den Eindruck gewinnen, dass man Distanzunterricht zukünftig als Lösung von Mangelsituationen nutzen könnte. Klare Vorgaben fehlen im Schulgesetz. Wie der Regelungsinhalt einer untergesetzlichen Vorschrift gestaltet werden soll, ist zum Zeitpunkt, an dem Verbände ihre Stellungnahme abgeben sollen, schlicht nicht bekannt. Dies ist ein intransparenter Umgang mit elementaren Entscheidungen im Bildungswesen“, kritisiert Rabbow und ergänzt: „Einen Einsatz des Distanzunterrichts zur Bekämpfung des Lehrkräftemangels oder zur Kompensation der Unterrichtsversorgung lehnen wir deutlich ab. Wir fordern daher, den Satz 5 im Absatz 1 der Schulgesetznovelle ausnahmslos zu streichen.“
Zu § 58a NSchG (Nachteilsausgleich und Notenschutz):
Beim Thema Notenschutz stellt der Philologenverband fest, dass die Begrifflichkeit „Notenschutz“ für sich genommen befremdlich und pädagogisch höchst problematisch ist. „Eine ideologische Handschrift dabei ist deutlich erkennbar. Sie suggeriert, dass Schülerinnen und Schüler vor Noten geschützt werden müssten – nicht nur aus der Leistungsperspektive, sondern auch mit Blick auf individuelle Förderung ist dies zu kritisieren“, so Rabbow.
„Notenschutz soll laut dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich bei „allen Lernerfolgskontrollen und Abschlussprüfungen“ Anwendung finden. In der Begründung werden Einschränkungen bei Abschlüssen genannt, die uns weder pädagogisch noch aus formalen Gründen der Schulabschlüsse überzeugen“, erklärt der Verbandsvorsitzende.
Grundsätzlich erwäge die Begründung einen nachvollziehbaren Gedanken: ein Abschluss dürfe keine Fähigkeiten bescheinigen, die für einen konkreten Beruf zwingend nötig seien, wenn diese Fähigkeiten tatsächlich nicht vorhanden seien. „Wie sich die genannten Einschränkungen im Bereich der berufsbildenden Schulen sinngemäß jedoch auf die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen auswirken sollen, bleibt offen. Das eröffnet Graubereiche. Die Verbindlichkeit der Noten, die sie eigentlich leisten sollen, geht so verloren“, so Rabbow.
Das Kultusministerium werde abschließend ermächtigt, Einzelheiten durch Verordnung zu regeln. Erneut verweise man so auf eine untergesetzliche Regelung, deren Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Stellungnahme unbekannt sei. „Wir sehen einen hohen Überarbeitungsbedarf des § 58a NSchG und lehnen ihn in der vorliegenden Fassung ab. Einer Willkür durch Notenschutz scheint Tür und Tor geöffnet zu werden“, so Rabbow.
Zu § 6 Abs. 4 NSchG (Grundschule):
Der Verband stellt fest, dass die geplante Ergänzung, die Grundschulen in den Schuljahrgängen 1 bis 4 auch als pädagogische Einheit zu führen, die Grundschulorganisation deutlich verändert. „Eine pädagogische Einheit 1 bis 4 ist faktisch eine ,Ein-Raum-Schule‘. Die heterogene Spannweite von Erstklässlern bis hin zum Übergang zur weiterführenden Schule ist didaktisch erheblich anspruchsvoller als Einheiten von 1 und 2 sowie 3 und 4. Die Qualität von jahrgangsgemischten Klassen hängt von dem Konzept und den Ressourcen der jeweiligen Schule ab. Hierzu nimmt das Niedersächsische Kultusministerium in der Gesetzesbegründung keine Stellung. Soll es sich um durchgehend jahrgangsgemischte Klassen handeln oder rotierende Gruppen? Soll es Mindeststandards geben für Doppelbesetzung, Klassengrößen und Raumkonzepte?“, fordert Rabbow eine Klarstellung.
Die vorliegende Schulgesetznovelle würde eine erhebliche Änderung der niedersächsischen Kerncurricula für die Grundschulen nach sich ziehen. Der Philologenverband befürchtet, dass die bisherigen Zwischenbilanzen zur frühen Feststellung von Förderung und Lernschwierigkeiten nach der Klasse 2 entfallen, wenn die Klassen 1 bis 4 als Einheit geführt werden. Mit einer fehlenden oder abgeschwächten Zwischenbilanz nach zwei Schuljahren ginge eine rechtliche Entwertung einher und Lerndefizite könnten sich kumulieren und nicht frühzeitig aufgefangen werden.
„Das Niedersächsische Kultusministerium läutet mit dieser Anpassung daher nicht nur eine neue Organisationsfreiheit ein, sondern die Notwendigkeit einer neuen vier Jahre gebundenen curricularen Neuausrichtung. Es werden Fakten geschaffen, zu denen curriculare Vorgaben noch nicht existieren. Daher lehnen wir als Philologenverband Niedersachsen diese Änderung des Schulgesetzes in der vorliegenden Form an diesen Punkten ab“, so Rabbow.
Zu § 10a NSchG (Oberschule):
„Die vorgesehenen Änderungen zur Oberschule lehnen wir entschieden ab. Sie sollten so nicht umgesetzt werden, weil sie die realen Chancen von Schülerinnen und Schülern auf einen Wechsel an das Gymnasium deutlich verschlechtern und die gesetzlich geforderte Durchlässigkeit des Systems zu Lasten der Gymnasien verändern“, stellt der Verbandsvorsitzende klar.
Mit der Neufassung würde die Oberschule deutlich stärker für jahrgangsbezogenen, integrativen Unterricht geöffnet. Die bisherige Vorgabe, dass ab dem 7. Schuljahrgang der schulzweigspezifische Unterricht in der Oberschule überwiegen solle, werde gestrichen. Damit werde die vom Niedersächsischen Schulgesetz selbst vorgegebene Durchlässigkeit in Frage gestellt. Nach § 59 NSchG sind die verschiedenen Schulformen so aufeinander abzustimmen, dass der Wechsel auf die begabungsentsprechende Schulform möglich ist. „Wenn jedoch in der Oberschule der gymnasiale Bildungsgang bis weit in die Mittelstufe hinein mit anderen Schulzweigen integrativ geführt werden und der entscheidende schulzweigspezifische Unterricht viel zu spät verpflichtend einsetzt, wird die Anschlussfähigkeit aufgehoben. Fachliche Tiefe, systematische Vorbereitung auf gymnasiale, insbesondere wissenschaftspropädeutische Arbeitsweisen und Anforderungen in Kernfächern können unter diesen Bedingungen kaum in gleicher Konsequenz aufgebaut werden wie im durchgehend gymnasial geführten Bildungsgang. Die formale Möglichkeit des Wechsels bleibt zwar bestehen, jedoch sinken die Chancen der Schülerinnen und Schüler auf eine gymnasiale Bildungsgerechtigkeit“, konkretisiert Rabbow.
Besonders kritisch sieht der Verband, dass die Landesregierung die Änderungen mit Ressourceneinsparungen begründe. Bei jahrgangsbezogener Organisation sollen nur so viele Klassen eingerichtet werden, wie es der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs entspräche. Dies eröffne Einsparpotenzial bei den Lehrkräftestunden.
„Die Oberschule hält leistungsstarke Schülerinnen und Schüler länger im eigenen System und der Übergang ans Gymnasium wird faktisch abgeschafft. Der Philologenverband Niedersachsen fordert die Rückkehr zur echten Durchlässigkeit und lehnt die Änderungen in § 10a NSchG ab“, so Rabbow.
Den gesamten Entwurf zur Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes finden Sie unter:
Die umfassende Stellungnahme des Philologenverbandes finden Sie auf www.phvn.de/stellungnahmen