Im Einzelnen heißt es in dieser Verfügung vom 9. Januar 2017 u.a. wörtlich:
„In Bezug auf die Handhabung des flexiblen Unterrichtseinsatzes nach § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule bitte ich verstärkt darauf zu achten, dass die Verordnungsgrenze des § 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule für Mehr- oder Minderzeiten in Höhe von 40 Stunden am Ende eines Schulhalbjahres nur in begründeten, nicht anders abwendbaren Ausnahmefällen überschritten werden darf. Zudem ist auf einen zeitnahen Abbau der geleisteten Stunden hinzuwirken.“
Der Inhalt dieser Verfügung entspricht damit genau unserem Anliegen, endlich zu einer rechtskonformen Handhabung des „flexiblen Unterrichtseinsatzes“ zu kommen und insbesondere den bestehenden Rechtsanspruch der Lehrkräfte, die teilweise Berge von Hunderten von Plusstunden vor sich herschieben, auch in der Schulpraxis durchzusetzen.
Unsere dringende Empfehlung:
Aus Anlass der jetzt von der Landesschulbehörde – nach vielen Gesprächen mit uns – bestätigten eindeutigen Rechtslage empfehlen wir allen Lehrkräften dringend, ihr eigenes schulinternes „Flexikonto” daraufhin zu überprüfen, ob es den Rechtsvorschriften genügt. Falls es dort Verstöße gibt, sollten Sie darauf dringen, dass der Unterrichtseinsatz in voller Übereinstimmungen mit den Rechtsvorschriften erfolgt, insbesondere also Plus- und Minusstunden im flexiblen Unterrichtseinsatz die genannten Grenzen nicht überschreiten und zeitnah ausgeglichen werden. Achten Sie auch darauf, dass beispielsweise die Plusstunden für mehrtägige Schulfahrten sowie die Aufsicht in den Mittagspausen in Ganztagsschulen (hälftige Anrechnung) etc. rechtskonform für Sie angerechnet werden.
Angesichts der Bedeutung dieses Themas und der vielen Fragen an uns informieren wir Sie regelmäßig, zuletzt beispielsweise in „Gymnasium aktuell“ Dezember 2016 und August 2016. Bitte weisen Sie auch die Personalräte Ihrer Schule auf die eindeutige Rechtslage und auf die obige Verfügung der Landesschulbehörde hin, damit auch diese ihrerseits dazu beitragen können, dass die Interessen und Belange der Lehrkräfte gewahrt sind.
Mitgliedern des Philologenverbandes gewähren wir Rechtsberatung und ggf. Rechtsschutz, wenn ihr Unterrichtseinsatz nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften geregelt ist bzw. trotz entsprechender Hinweise an die Schulleitung nicht zeitnah geregelt wird.