Anträge bis zum 31.12.2014 stellen
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war u. a. die Altersgrenze der Kinder für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre gesenkt worden. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich aktuell und erneut mit der Frage, ob die um zwei Jahre herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 646/14).
Weil der besoldungsrechtliche Familienzuschlag vom Bezug von Kindergeld abhängig ist, ist es zur Wahrung eventueller Rechte der betroffenen Kolleginnen und Kollegen geboten, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlages, da der Familienzuschlag grundsätzlich der Gewährung des Kindergeldes folgt.
Insofern wird allen Beamtinnen und Beamten, die durch die herabgesetzte Altersgrenze Nachteilen begegnen, geraten, nicht nur gegen den Kindergeld- bzw. Steuerbescheid binnen eines Monats Einspruch einzulegen, sondern unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht auch bei ihrem Dienstherrn die Gewährung des Familienzuschlages für das in Betracht kommende Kind zu beantragen.
Der Antrag müsste zur Rechtswahrung binnen des laufenden Haushaltsjahres – bis zum 31.12.2014 – erfolgen und sollte ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beinhalten.
Einen Musterantrag finden Sie hier.