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Altersdiskriminierende Besoldung – aktueller Stand

by p520121

Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Berufserfahrung rückwirkend zum 1. September 2011 - Zur individuellen Rechtewahrung ggf. Widerspruch einlegen - Musterwiderspruch für Mitglieder

Der niedersächsische Landtag hat am 15. Dezember ein neues Besoldungsgesetz beschlossen, in dem nicht nur die Besoldung und die Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 neu geregelt, sondern auch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur sog. „Altersdiskriminierung“ umgesetzt werden.

Umstellung von Besoldungsdienstalter auf Berufserfahrung rückwirkend zum 1. September 2011 – Zur individuellen Rechtewahrung ggf. Widerspruch einlegen – Musterwiderspruch für Mitglieder

Das Kernstück der Besoldungsrechtsreform besteht in der Abkehr vom Besoldungsdienstalter als maßgeblichem Besoldungskriterium zu Gunsten eines Systems, das an der jeweiligen beruflichen Erfahrung des Beamten ausgerichtet ist. Die Umstellung vom Besoldungsdienstalter auf die Berufserfahrung ist rückwirkend zum 1. September 2011 vorgesehen. Zudem ist eine Günstigerprüfung geplant. Eine Veröffentlichung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt steht noch aus.

Wir hatten in den vergangenen Jahren jeweils aktuell über die Rechtslage informiert und unseren Mitgliedern zuletzt im Dezember 2015 empfohlen, vorsorglich Widerspruch einzulegen. Es stellt sich daher die Frage, ob und ggf. was jetzt aufgrund des neuen Besoldungsgesetzes zu tun ist. Diese Prüfung nimmt der Niedersächsische Beamtenbund (nbb) derzeit vor.

Nach seiner bisherigen – nur überschlägig möglichen – Prüfung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rückwirkenden Umstellung in Sachsen (zum 1.9.2006) sieht der nbb momentan keinen Raum bzw. keine Erfolgsaussichten für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rückwirkung und damit deren Verfassungswidrigkeit. Ebenso wenig sieht der nbb nach ersten Einschätzungen die Möglichkeit, Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach dem AGG oder dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch geltend zu machen.

Der nbb ist allerdings dabei, die Angelegenheit mit der notwendigen Sorgfalt weiter zu prüfen. Erst nach dem Abschluss dieser Prüfung wird der nbb eine endgültige Information – soweit möglich noch vor Weihnachten – herausgeben können.

Sobald wir vom nbb – hoffentlich noch in dieser Woche – weitere Informationen erhalten, werden wir Sie unverzüglich informieren. Die Informationen werden wir auch auf unserer Homepage jeweils aktuell einstellen.

Als Philologenverband empfehlen wir Kolleginnen und Kollegen, die ihre möglicherweise bestehenden Rechte auf alle Fälle wahren wollen, mit dem anliegenden Musterantrag, den wir bereits im Dezember 2015 zugänglich gemacht hatten, vorsorglich auch in diesem Kalenderjahr gegenüber dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss dort spätestens am 31. Dezember 2016 eingegangen sein.

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