und wie es gelingen kann, diese Überstunden endlich abzubauen bzw. mindestens zunächst einen entsprechenden Anspruch zu sichern. Die Antwort gibt uns § 4, Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für Lehrer. Dort ist zum Schutz der Bediensteten festgelegt, dass Mehrarbeitsstunden einen Umfang von „40 Unterrichtsstunden im Schulhalbjahr“ nicht überschreiten sollen – dies entspricht im Halbjahr 2 Unterrichtsstunden pro Woche, die möglichst umgehend wieder auszugleichen sind. Besondere Regelungen gelten zudem für Schwerbehinderte: Nach § 124 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden Schwerbehinderte auf ihr Verlangen von jeglicher Mehrarbeit freigestellt.
Doch die Realität sieht für viele Lehrkräfte, oft auch insbesondere für Fachleiter und Mitwirker, ganz anders aus. Angesichts dieser Situation empfehlen wir:
- Überprüfen Sie jetzt Ihr „Überstundenkonto“ und legen Sie rechtzeitig vor der neuen Unterrichtsverteilung Wert auf einen Abbau Ihrer Überstunden – sonst können Sie Gefahr laufen, dass Ihnen Überstunden verlorengehen.
- Vereinbaren Sie bei einer höheren Anzahl von Überstunden ggf. einen verbindlichen zeitnahen Rückgabeplan.
- Stellen Sie, soweit Sie die Höchstdauer bei Arbeitszeitkonten noch nicht erreicht haben, einen Antrag auf freiwilliges Arbeitszeitkonto und sichern Sie sich so Ihre Ansprüche. Denn eine Auszahlungsmöglichkeit als Mehrarbeitsvergütung gibt es nicht.
Wenn Sie Beratung und Unterstützung benötigen: Wir sind für Sie da und sichern Ihre Rechte.