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Philologenverband legt Rechtsgutachten zur Lehrerarbeitszeit vor

by p520121

Prof. Dr. Battis: Land handelt rechts- und verfassungswidrig

Land ist verpflichtet, Lehrerarbeitszeit umgehend zu untersuchen

Der Philologenverband Niedersachsen hat die Landesregierung jetzt ultimativ und in Übereinstimmung mit seinem gegen das Land Niedersachsen erstrittenen Urteil des OVG Lüneburg vom 9. Juni 2015 aufgefordert, endlich eine Untersuchung der Lehrerarbeitszeit in Auftrag zu geben und nicht weiter „auf Zeit“ zu spielen, um sich an der längst überfälligen Senkung der Lehrerarbeitszeit vorbeizumogeln.

Bericht im ndr Fernsehen

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Prof. Dr. Battis: Land handelt rechts- und verfassungswidrig

Land ist verpflichtet, Lehrerarbeitszeit umgehend zu untersuchen

Der Philologenverband Niedersachsen hat die Landesregierung jetzt ultimativ und in Übereinstimmung mit seinem gegen das Land Niedersachsen erstrittenen Urteil des OVG Lüneburg vom 9. Juni 2015 aufgefordert, endlich eine Untersuchung der Lehrerarbeitszeit in Auftrag zu geben und nicht weiter „auf Zeit“ zu spielen, um sich an der längst überfälligen Senkung der Lehrerarbeitszeit vorbeizumogeln.Mit ihrer Weigerung, eine Untersuchung der Lehrerarbeitszeit vorzunehmen, setze sich die Landesregierung in offenen Widerspruch zu dem von ihr angeblich akzeptierten Urteil des OVG Lüneburg, erklärte der Vorsitzende des Philologenverbandes Horst Audritz. Damit missachte sie die aus ihrer verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht folgende Anpassungspflicht bei der Ausgestaltung der Lehrerarbeitszeit.

„Diese Verweigerungshaltung des Landes werden wir nicht länger hinnehmen”, unterstrich Audritz bei der Vorstellung eines Rechtsgutachtens des bundesweit renommierten Verfassungs- und Verwaltungsrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, der den Philologen-verband schon bei seinem erfolgreichen Arbeitszeitprozess vor dem OVG Lüneburg vertreten hatte.

In seinem Gutachten weist Prof. Battis nach, dass das Land die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Arbeitszeit der Beamten von durchschnittlich wöchentlich 40 Stunden auch für Lehrkräfte zu gewährleisten habe. Dabei folge aus der Fürsorgepflicht des Landes die Pflicht, die Arbeitszeit der Lehrkräfte an die der übrigen Landesbeamten anzupassen. Diese Anpassungspflicht könne nur durch entsprechende vorherige Ermittlungs- und Beobachtungspflichten des Dienstherrn erfüllt werden. Daher sei eine Arbeitszeit-untersuchung durch das Land zwingend und umgehend erforderlich.

„Angesichts des langen Zeitraums seit der Festlegung der derzeit geltenden Regelstundenzahl, der seitdem eingetretenen Veränderungen in der Arbeitsbelastung der Lehrkräfte sowie nicht zuletzt angesichts des jüngst ergangenen, auch insoweit eindeutigen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ist”, so Battis, „die Niedersächsische Landesregierung verpflichtet, zeitnah die tatsächliche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte in einem fundierten und nachvollziehbaren Verfahren zu ermitteln und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.” Die Unterlassung einer erforderlichen Anpassung der Ausgestaltung der Lehrerarbeitszeit stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG und des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Eine solche Untersuchung der Lehrerarbeitszeit, so Battis, müsse das Land daher sofort vornehmen – es bestehe keinerlei Handlungsspielraum mehr. Mit der Erklärung der Landesregierung, eine flächendeckende Arbeitszeituntersuchung im Rahmen des Vorhabens „Arbeitszeitanalyse“ sei nach derzeitigem Planungsstand nicht beabsichtigt, setze sie sich in offenen Widerspruch zu dem von ihr angeblich akzeptierten Urteil des OVG Lüneburg und missachte damit die aus ihrer verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht folgende Anpassungspflicht bei der Lehrerarbeitszeit.

Audritz unterstrich, dass die Pflicht des Landes, die Arbeitszeit der Lehrer an die der übrigen Landesbeamten anzupassen, nicht dadurch umgangen werden könne, dass es das Land pflichtwidrig unterlasse, die tatsächlichen Arbeitsbelastungen der Lehrkräfte zu ermitteln. Insbesondere könne die Pflicht zur Anpassung der Lehrerarbeitszeit auch nicht dadurch umgangen werden, dass eine Ermittlung der Arbeitsbelastungen beispielsweise durch eine Online-Befragung der Lehrkräfte bzw. durch andere, ähnliche und durch die Landesregierung nicht veranlasste und verantwortete Untersuchungen erfolge und sie sich damit ihrer Pflicht der sachgerechten Ermittlung der tatsächlich Arbeitszeit der Lehrkräfte entziehe.

Das sture Verharren des Landes, die Arbeitszeit der Lehrkräfte nicht an die gesetzlich festgelegten Normen anzupassen, komme nicht nur einer bewussten Vereitelung ihrer verfassungsrechtlichen Pflichten gleich, sondern führe auch zu schwerwiegenden Konflikten mit der niedersächsischen Lehrerschaft.

Audritz erinnerte daran, dass Verstöße des Landes gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und gesetzliche Vorgaben schon einmal zu dem für das Land vernichtenden Urteil des OVG Lüneburg vom Juni 2015 geführt hätten. “Wir erwarten“, so Audritz, „dass das Land sich dieses Mal rechtskonform verhält, umgehend eine Untersuchung der Lehrerarbeitszeit durchführt und damit neue gerichtliche Auseinandersetzungen vermeidet.”

Hannover, 10.08.2016

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Bericht im ndr Fernsehen

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