Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung für Gymnasiallehrkräfte rechtswidrig und damit aufzuheben war. Die Landesregierung hat den Ausgleich der unrechtmäßig erwirtschafteten Stunden zugesagt und mit der neuen Nds. ArbZVO-Schule in eine rechtliche Regelung gegossen.
§ 6a der Nds. ArbZVO-Schule sieht vor, dass für Lehrkräfte, die im Schuljahr 2014/2015 vollzeitbeschäftigt waren und im Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung
1. an einem Gymnasium, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Seefahrtsschule,
2. an einer Oberschule überwiegend im gymnasialen Angebot oder
3. an einer Kooperativen Gesamtschule überwiegend im gymnasialen Zweig
unterrichtet haben, die Unterrichtstunden, die sie im Schuljahr 2014/2015 über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus erteilt haben, auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Entsprechendes gilt für Lehrkräfte an berufsbildendenden Schulen.
Diese zusätzlich geleisteten Stunden können vollzeitbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen in Zeit ausgleichen. Ein Antrag ist frühestens jedoch für das Schuljahr 2016/2017 möglich. Planen Sie einen Zeitausgleich bereits zum 1.8.2016, sollten Sie Ihren Antrag bis zum 31.1.2016 stellen. Einen Musterantrag finden Sie hier.
Soll der Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, ist der Antrag entsprechend 6 Monate vor dem gewünschten Termin zu stellen.
Lehrkräfte, die im Jahr 2016 in den Ruhestand treten, können die Ausgleichsphase abweichend hiervon auf Antrag bereits im laufenden Schuljahr 2015/2016 beginnen.
Die zusätzlichen Stunden können Sie allerdings auch auf Ihre bereits bestehenden Arbeitszeitkonten (verpflichtend wie freiwillig) übertragen lassen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt im höheren Umfang ausgleichen zu können. Die Übertragung der Stunden muss beantragt werden. Einen Musterantrag finden Sie hier.
Sofern Sie jedoch ausnahmsweise einen finanziellen Ausgleich beabsichtigen, müssen Sie einen Antrag bis zum 31.1.2016 bei der Landesschulbehörde stellen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Ausgleichzahlung nach Absicht der Landesregierung nur nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgen soll. Die aktuelle Satzhöhe können Sie hier einsehen.
Einen Musterantrag finden Sie hier.
Wir setzen uns für einen höheren Ausgleich ein, insbesondere auch für die Lehrkräfte, die im Laufe des Schuljahres 2014/2015 pensioniert wurden und keine Möglichkeit besitzen, ihre zusätzlich geleisteten Stunden in Zeit und damit angemessen auszugleichen. Die Verhandlungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen.
Der finanzielle Ausgleich für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erfolgt bereits automatisch.