Home Berufspolitik Rechtewahrung 2023: Ruhegehaltsberechnung nach begrenzter Dienstfähigkeit

Rechtewahrung 2023: Ruhegehaltsberechnung nach begrenzter Dienstfähigkeit

by hermelingmeier

Nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.11.2018, 2 BvL 3/15, wurde § 12 NBesG geändert. Seitdem erhalten begrenzt dienstfähige Beamte zusätzlich zu ihren Teilzeitbezügen einen Zuschlag i.H.v. 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Teilzeitbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.

Versorgungsrechtlich wird der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit allerdings nur in Höhe der tatsächlichen Teildienstfähigkeit berücksichtigt. Dieses Auseinanderfallen zwischen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit ist aufgrund des Wertungswiderspruchs verfassungswidrig.

Die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit ist versorgungsrechtlich in dem gleichen Umfang zu berücksichtigen wie die gewährte Gesamtbesoldung. Zur Klärung der Frage der verfassungsrechtlich gebotenen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der begrenzten Dienstfähigkeit ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Az.: 5A 311/21 anhängig. Auch in diesem Verfahren gibt es aktuell keine neuen Entwicklungen.

Wir empfehlen daher allen Betroffenen, sobald sie künftig einen Versorgungsfestsetzungsbescheid erhalten, umgehend und innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist gegen diesen Widerspruch einzulegen. Denjenigen, die bereits eine Versorgung erhalten, empfehlen wir einen Antrag dahingehend zu stellen, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid mindestens mit Beginn des Haushaltsjahres, also mit Wirkung zum 01.01.2023, aufzuheben ist.

Die Musterwidersprüche finden Sie im internen PHVN-Bereich.

 

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