Home Berufspolitik Rechtewahrung 2023: Amtsangemessene Alimentation und Anpassung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind

Rechtewahrung 2023: Amtsangemessene Alimentation und Anpassung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind

by hermelingmeier

Die Musterverfahren des Dachverbandes des Philologenverbandes Niedersachsen, der Niedersächsischen Beamtenbundes und Tarifunion (NBB), zur Unteralimentierung nach Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes laufen seit dem Jahr 2005. Zum aktuellen Verfahrensstand weisen wir darauf hin, dass weiterhin noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt.

Wie berichtet hat das BVerfG in grundlegenden Entscheidungen (Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Zwischenzeitlich hat das Land Niedersachsen im September 2022 ein Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation verabschiedet, welches nach Bewertung des NBB aber gleichfalls die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zur amtsangemessenen Alimentation nach wie vor nicht ausreichend erfüllt. Somit ist auch im Jahr 2023 der Besoldungsgesetzgeber in Niedersachsen seinen aus Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben nicht nachgekommen.

Aufgrund dieses Umstandes und den Vorgaben des BVerfG zur haushaltsnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen, sind alle Beamtinnen und Beamten auch im Jahr 2023 gehalten, ihre Ansprüche bei ihren Dienstherren geltend zu machen, sofern diese bisher nicht ausdrücklich auf die haushaltsnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung verzichtet haben.

In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir in diesem Jahr auch all denjenigen dringend empfehlen, Widerspruch gegen ihre Alimentation einzulegen, obwohl sie dieses in den vergangenen Jahren bereits vorgenommen haben. Hintergrund dieser Empfehlung ist vorrangig die beschriebene neue Gesetzeslage, die nunmehr einen erneuten und zusätzlichen Widerspruch erforderlich macht.

Vorlagen im internen PHVN-Bereich.

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