Home Berufspolitik Anträge auf Teilzeit zum neuen Schuljahr müssen bis 31.1.2014 gestellt sein

Anträge auf Teilzeit zum neuen Schuljahr müssen bis 31.1.2014 gestellt sein

by p520121

Keine Verlängerung der Antragsfrist aufgrund der geplanten Erhöhung der Lehrerarbeitszeit

In diesen Tagen erreichen uns viele Fragen bzgl. der Modalitäten bei den Anträgen auf Teilzeit zum neuen Schuljahr, die bis Ende der Woche gestellt sein müssen. Der Grund: Es ist unklar, ob die Antragsteller von einer Unterrichtsverpflichtung von 23,5 Stunden oder von der von der Landesregierung geplanten erhöhten Unterrichtsverpflichtung von 24,5 Stunden ausgehen sollen. Denn dies ist nicht nur wichtig für die Berechnung der Stundenzahl bei einer möglicherweise unterhälftigen Beschäftigung, sondern hat auch finanzielle Auswirkungen.

Teilzeitanträge müssen weiterhin bis zum 31. Januar 2014 für das Schuljahr ab 1. August 2014 gestellt werden, und zwar nach der aktuell geltenden Rechtslage , also auf der Basis von 23,5 Pflichtstunden.

Die Höhe des Teilzeitstundenumfanges entspricht gemäß § 61 Abs. 1 NBG mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese wird für Lehrkräfte nach den Vorschriften der ArbZVO-Schule konkretisiert. Danach kann eine Lehrkraft am Gymnasium bei aktuell 23,5 Unterrichtswochenstunden einen Teilzeitantrag mit einem Wochenstundenumfang von minimal 11,75 Stunden stellen. Das entspricht rechnerisch exakt die Hälfte der gymnasialen Regelstundenzahl. Selbstverständlich ist jede andere höhere Stundenzahl möglich.

Der Stundenumfang der Teilzeitbeschäftigung darf grundsätzlich nicht unterhälftig sein, also derzeit unter 11,75 Stunden liegen. Eine Ausnahme besteht in § 62 NBG bei der Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Danach ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

Eine Auf- oder Abrundung der unterrichtsorganisatorisch schwierigen Stundenzahlen wie z.B. 11,75 wird nicht vollzogen, sondern in der Praxis ausgeglichen. Insoweit ist § 19 ArbZVO-Schule hierauf nicht anwendbar.

Die Landesschulbehörde müsste nach der Verkündung der angekündigten Änderung der ArbZVO-Schule – voraussichtlich im Mai – die antragstellenden Lehrkräfte über die Änderung der Unterrichtsverpflichtung informieren mit der Nachfrage, ob der bisher gestellte Teilzeitantrag unverändert bestehen bleiben soll oder ob eine Anpassung gewünscht ist. Die antragstellenden Lehrkräfte könnten jedoch auch im Vorfeld einen ergänzenden Hinweis mit in ihre Anträge aufnehmen, der sich vorsichtshalber auf die angekündigte Änderung der ArbZVO-Schule bezieht. Dieser Hinweis könnte wie folgt aussehen:

„Sofern die regelmäßigen Unterrichtsverpflichtungsstunden der ArbZVO-Schule für Gymnasiallehrkräfte zum 1. August 2014 von 23,5 Wochenstunden – wie angekündigt – tatsächlich auf 24,5 Wochenstunden angehoben wird, stelle ich einen Antrag mit einer wöchentlichen Regelstundenzahl von xxx Stunden“.

Die Hälfte der angekündigten 24,5 Pflichtstunden wäre dann exakt 12,25 Stunden, die als Minimum beantragt werden könnten. Die Ausnahmeregelung des § 62 NBG (familiäre Gründe) gilt natürlich auch hier.


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