Philologenverband macht sich weiterhin für die Interessen der Lehrer stark
Wir informieren aus den letzten Gesprächen zur Umsetzung des OVG-Urteils, in denen es um bestimmte Sonderkonstellationen ging:
Kultusministerium zur Altersteilzeit (ATZ)
Es muss unterschieden werden zwischen den angestellten und den verbeamteten Lehrkräften. Bei Letzteren ist eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung an die Regelstundenzahl 24,5 erfolgt, so dass diese zu hoch gewesen ist (ca. 0,5) Stunden. Die zu viel erteilten Unterrichtsstunden sollen in Abstimmung mit der Schulleitung im Rahmen der weiteren Arbeitsphase der ATZ ausgeglichen werden. Bereits in den Ruhestand Eingetretene erhalten einen finanziellen Ausgleich in Form der Mehrarbeitsvergütung. Bei den angestellten Lehrkräften ist keine Anpassung der Stundenzahl erfolgt. Hier ist eine Neuberechnung und Nachzahlung erforderlich, die von der OFD/LBV vorgenommen wird.
Kultusministerium zum Freijahr
Im Fall eines Freijahres ist zu viel Unterricht erteilt worden. Bei in der Ansparphase befindlichen Lehrkräften erfolgt ein Ausgleich durch eine Anpassung in der Ansparphase. Bei im Schuljahr 2014/2015 in der Ausgleichsphase befindlichen Lehrkräften erfolgt ein Stundenausgleich nach der Ausgleichsphase.
Kultusministerium zur Elternzeit
Wie bei der regulären Teilzeit ist eine zu geringe Besoldung erfolgt, die nachzuzahlen ist. Sofern in der Elternzeit mit ¾ der Regelstundenzahl von 24,5 Std. (= 18 Stunden) gearbeitet worden ist, wäre die Höchstgrenze der Elternzeit von 17,5 Std. überschritten und der Zuschuss zur Krankenversicherung entfiele. Um dies zu vermeiden, sollen in diesen Fällen -genau wie bei der ATZ der verbeamteten Lehrkräfte- die zu viel erteilten Unterrichtsstunden durch Freizeit in Absprache mit der Schulleitung ausgeglichen werden.
Kultusministerium zur begrenzten Dienstfähigkeit
Nach Auskunft von OFD/LBV kann es nur in den Fällen eine spürbare Auswirkung gegeben haben, in denen die begrenzt Dienstfähigen Dienstbezüge in Höhe der Teilzeitbezüge gem. § 6 Abs. 1 BBesG erhalten haben, nicht aber in den Fällen in denen die Besoldung in Höhe des Ruhegehalts gewährt worden ist, dass den Betroffenen bei Versetzung in den Ruhestand zugestanden hätte (§ 70a BBesG). Die nach § 6 Abs. 1 BBesG besoldeten Fälle haben wie reguläre Teilzeitbeschäftigte eine Besoldungsnachzahlung zu erhalten.
Kultusministerium zum Teilzeitumfang 24,0 im Schuljahr 2014/2015
Diese Lehrkräfte sind im Schuljahr 2014/2015 tatsächlich vollzeitbeschäftigt gewesen und haben eine zu geringe Besoldung erhalten. Zudem haben sie 0,5 Stunden Unterricht über ihre tatsächlich bestehende Unterrichtsverpflichtung hinaus erteilt, die auf dem neuen Arbeitszeitkonto nach § 6a ArbZVO-Schule gutzuschreiben sind (Anwendungsbereich des § 6a ArbZVO-Schule ist aufgrund der tatsächlichen Vollzeitbeschäftigung im Schuljahr 2014/2015 eröffnet).
Kultusministerium zu Fragen zur Rundverfügung
Aus der Rundverfügung geht nicht eindeutig genug hervor (S. 2 Abs. 5), dass diejenigen, die im Jahr 2016 ihren aktiven Dienst beenden, einen Antrag auf Zeitausgleich stellen sollten. Viele Schulleiter haben diese Lehrkräfte zwar aus Fürsorgegesichtspunkten bereits entsprechend eingeteilt, aber aufgrund eines fehlenden Antrags bei der NLSchB könnte es zu falschen Auszahlungen vermeintlicher Arbeitszeitkontenguthaben kommen. Zwar wird das neue Arbeitszeitkonto bereits in der neuen Schulstatistik enthalten sein, da aber zum 01.02.2016 keine Statistik erstellt wird, wären diejenigen die zum 01.02.2016 ausscheiden nicht erkennbar. Aus Sicht der Verbände wäre daher eine Ergänzung der Rundverfügung zu diesem Punkt sinnvoll (Hinweis wird an NLSchB weitergegeben).
Auf die Nachfrage, wie sich im Übrigen von besonderen Fallkonstellationen betroffene Lehrkräfte verhalten sollen (z.B. Arbeitsvertrag nach dem Eintritt in den Ruhestand) wird geraten, sich an die NLSchB zu wenden, damit dort die Fallkonstellationen bearbeitet.
Kultusministerium zu Verschiedenes
Es wurde darauf hingewiesen, dass sich teilzeitbeschäftigte Gymnasiallehrkräfte gemeldet hätten, die immer noch auf Basis der Berechnung einer Regelstundenzahl 24,5 Stunden vergütet würden. MK veranlasst Überprüfung durch OFD/LBV.
Der Philologenverband berichtet, dass seitens der Personalräte der Wunsch vieler teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte übermittelt worden sei, ebenfalls ein Arbeitszeitkonto zu erhalten. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass dies nicht möglich ist, da die Teilzeitbeschäftigten eine falsche Vergütung erhalten, nicht aber zu viel Unterricht erteilt haben. Es sind daher im Schuljahr 2014/2015 keine Unterrichtsstunden angefallen, die auf einem Arbeitszeitkonto gutschrieben werden könnten.
Im Übrigen berichtet der Philologenverband, dass bei den begrenzt Dienstfähigen die Erhöhung der Regelstundenzahl auch im Fall einer Besoldung nach § 70a BBesG messbare Auswirkungen gehabt habe. Ein entsprechender erfolgreicher Widerspruch läge dort vor. Es sollte daher auch in diesen Fällen (§ 70a BBesG) geprüft und nachbesoldet werden. MK wird OFD/LBV entsprechend informieren.
Hinsichtlich der Vergütungsnachzahlungen für Feuerwehrlehrkräfte wird darum gebeten, dass sich die Betroffenen bei der OFD/LBV melden. Es ist nicht sichergestellt, dass OFD/LBV sämtliche Betroffene ermitteln kann.