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Stellungnahme zum Qualifizierungserlass

by p520121

In einer aktuellen Stellungnahme hat der Philologenverband seine Auffassung bekräftigt, dass Quereinsteiger/innen das reguläre Referendariat durchlaufen müssen und die Qualifizierung nach § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung nicht den Regelfall der gymnasialen Lehrerausbildung darstellen sollte.
Die Neufassung des Erlasses ist an vielen Stellen konkreter gefasst als die noch geltende Fassung. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da viele Aspekte zur Lehrerausbildung, die von dem Philologenverband als Missstände immer wieder angemahnt wurden, in der Neufassung berücksichtigt wurden. Dennoch sind einige Teile des Erlasses mit Blick auf die konkrete Umsetzung der Qualifizierung in den Studienseminaren viel zu vage gefasst, so dass bei der Umsetzung mit Problemen und Schwierigkeiten vor Ort zu rechnen ist.

In einer aktuellen Stellungnahme hat der Philologenverband seine Auffassung bekräftigt, dass Quereinsteiger/innen das reguläre Referendariat durchlaufen müssen und die Qualifizierung nach § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung nicht den Regelfall der gymnasialen Lehrerausbildung darstellen sollte.
Die Neufassung des Erlasses ist an vielen Stellen konkreter gefasst als die noch geltende Fassung. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da viele Aspekte zur Lehrerausbildung, die von dem Philologenverband als Missstände immer wieder angemahnt wurden, in der Neufassung berücksichtigt wurden. Dennoch sind einige Teile des Erlasses mit Blick auf die konkrete Umsetzung der Qualifizierung in den Studienseminaren viel zu vage gefasst, so dass bei der Umsetzung mit Problemen und Schwierigkeiten vor Ort zu rechnen ist.

Der Philologenverband hat sich mit den Einzelheiten einer modernen Lehrerausbildung auf der Vertreterversammlung 2018 in Goslar eingehende befasst und diese in einem Grundsatzpapier festgeschrieben. Den Beschluss dazu finden Sie hier.

Stellungnahme: „Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerbeiner Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt“

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