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Philologenverband gibt Stellungnahme zur Nds. ArbZVO-Schule ab

by p520121

Kultusministerium wird den Forderungen nur teilweise gerecht

Mit Urteil vom 9.6.2015 hat das OVG Lüneburg die mit der Änderungsverordnung vom 04.06.2014 erfolgte Erhöhung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien sowie die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter für rechtswidrig und damit für unwirksam erklärt.

Das Land ist daher nicht nur nach den Kriterien des gesprochenen Rechts, sondern auch nach moralischen Grundsätzen und dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, bezüglich der Regelstundenzahl der Lehrkräfte und der Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter den Status quo ante wieder herzustellen sowie Regelungen für einen vollständigen und uneingeschränkten Ausgleich der im Schuljahr 2014/2015 zu Unrecht verordneten Unterrichtsstunden zu treffen.
 
Der vorliegende Entwurf einer Änderungsverordnung wird diesen Erfordernissen nur teilweise gerecht. Zwar wird die Erhöhung der Regelstunden bzw. der Unterrichtsverpflichtung rückwirkend vollständig zurückgenommen und damit der frühere Zustand wieder hergestellt, die Regelungen zur Kompensierung der im Schuljahr 2014/2015 unrechtmäßig zu viel verordneten Unterrichtsstunden erfüllen insgesamt jedoch nicht das Kriterium eines vollständigen und uneingeschränkten Ausgleichs, den der Philologenverband mit Nachdruck fordert.
 
So stellt der Philologenverband in seiner Stellungnahme u.a. klar:
 
1.    Wir erwarten, dass auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte die flexiblen
       Ausgleichsmöglichkeiten über ein Arbeitszeitkonto erhalten, wie sie für vollzeitbeschäftigte
       Lehrkräfte und Schulleiter sowie für teilzeitbeschäftigte Schulleiter gegeben sind.

2.    Insgesamt lehnen wir den für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte vorgesehenen finanziellen
       Ausgleich nach den pauschalen Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung mit
       Nachdruck ab und fordert einen Ausgleich über anteilige Besoldung, wie das für
       Teilzeitbeschäftigte erfolgt. Mindestens aber muss die Bezahlung der zu viel geleisteten
       Unterrichtsstunden nach Stundensätzen erfolgen, die dem Gegenwert der geleisteten
       Arbeitszeit entsprechen.
 
Unterstützung erfährt der Philologenverband auch von seinem Dachverband NBB Niedersächsischer Beamtenbund und Tarifunion, der in der gestrigen mündlichen Erörterung der Spitzenorganisationen  zur Nds. ArbZVO-Schule, insbesondere zu den zu niedrigen Sätzen der MehrarbeitsvergütungsVO, klar Stellung genommen hat.

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