Schieben die Politiker also die vermeintlich unangenehme und vielleicht auch unpopuläre Aufgabe, die Schulpflicht durchzusetzen, lieber auf die Schulen ab? In Zeiten des Lehrermangels wirken die bisherigen Reaktionen der Politik nicht wie eine Werbung für den Lehrerberuf! Allein die niedersächsische Landesschulbehörde hat sich deutlich positioniert. Das ist erfreulich, macht aber die fehlende Haltung aus Politik und Öffentlichkeit nicht wett.
“Ich träume davon, zur Schule gehen zu können!”
Der Mensch neigt dazu, einmal erreichte Privilegien schnell als selbstverständlich hinzunehmen. Das gilt auch für das Recht auf Bildung. Es wirkt fast ein wenig zynisch angesichts der Millionen von Kinder, die sich wünschen, eine Schule besuchen zu dürfen, die Aussetzung des Menschenrechts auf Bildung als Druckmittel zu verwenden.
Aber: Greta Thunberg ist 16 Jahre alt. Sie rebelliert gegen ein System, das ihr nicht gefällt. Mit 16 Jahren darf man rebellieren und protestieren. Mit 16 Jahren darf man versuchen, diesen Protest soweit zu treiben, dass man das Maximum an Aufmerksamkeit erhält. Denn mit 16 Jahren testet man Grenzen aus, das ist Teil des Erwachsenwerdens. Zum Erwachsenwerden gehören aber auch Erwachsene, die Grenzen setzen und die eine Grenzüberschreitung sanktionieren.
Doch wer setzt Greta und ihrer Bewegung eine Grenze? Dass die Schulpflicht nun mit politischer Unterstützung dem Klimaschutz geopfert wird, überschreitet eine Grenze. Es ist Aufgabe der Erwachsenen – auch der Politiker – dies aufzuzeigen.
Es ist zu begrüßen, wenn sich Schülerinnen und Schüler für das Weltklima engagieren. Die Argumentation für den Freitagvormittag ist, dass so eine größere Aufmerksamkeit erreicht wird. Das stimmt! Aufmerksamkeit ist der Bewegung gewiss! Nur eben nicht aufgrund ihres eigentlichen Ziels. Wenn den Jugendlichen mit ihrer Botschaft und ihren Zielen ernst ist, dann können sie weniger effektvoll, aber viel wirkungsvoller demonstrieren, wenn auch Menschen in der Stadt sind und mit ihnen ins Gespräch kommen. Genau das ist aber am Freitagvormittag nicht der Fall.
Was genau spricht eigentlich dagegen samstags zu demonstrieren? Diese Frage, die vereinzelt auch in der Öffentlichkeit auftaucht, wurde bisher nicht ausreichend beantwortet.
Schüler, die keine Schule schwänzen, sondern sich in ihrer Freizeit für eine Sache einsetzen, sind glaubhafter und überzeugender. Dann müssten wir vielleicht auch nicht übers Schwänzen reden, sondern könnten über die Inhalte diskutieren. Klimaschutz ist zentral für unsere Zukunft und genauso ist es mit der Bildung.
Hintergrundinformationen zur Schulpflichtdebatte
Wie die Schulen auf Beurlaubungsanträge reagieren sollen, stellt dankenswerterweise die nds. Landesschulbehörde auf ihrer Homepage unmissverständlich klar:
„Eine kurzzeitige Beurlaubung wegen der Teilnahme an einer Demonstration kann nur dann ausnahmsweise erteilt werden, wenn das mit der Demonstration verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts, also in der Freizeit, verwirklicht werden kann und zugleich das Anliegen der Demonstration dem Bildungsauftrag der Schule entspricht und entsprechend schutzwürdig ist.“
Und weiter: „In allen anderen Fällen, die die Mehrzahl darstellen dürften, rechtfertigt die Teilnahme an Demonstrationen nicht das Fernbleiben vom Unterricht. Eine Beurlaubung kann daher nicht erteilt werden. Bleibt der Schüler/die Schülerin dennoch ohne Beurlaubung durch die Schulleitung dem Unterricht fern, stellt dies ein unentschuldigtes Fehlen dar“
Die daraus Konsequenzen werden von der nds. Landesschulbehörde dargelegt.
Quelle: Landesschulbehörde Niedersachsen
Interessant ist auch: Selbst das Niedersächsische Kultusministerium hat namens der Landesregierung auf eine Anfrage eine ähnlich lautende Antwort gegeben. (vgl. LT-Drs. 18/2805) Hervorzuheben ist besonders die Antwort auf die Frage 2:
„[Frage]2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die Aussage der Sprecherin des Kultusministeriums, dass eine Schulleitung das Fernbleiben vom Unterricht für die Teilnahme an einer Demonstration entschuldigen darf?
[Antwort des MK namens der Landesregierung:] Grundsätzlich rechtfertigt die Teilnahme an einer Versammlung nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom Unterricht, solange das mit der Versammlung verfolgte Anliegen auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgt werden kann. Lässt sich das mit der Versammlung verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts verwirklichen und entspricht die Schutzwürdigkeit des Anliegens der Versammlung einer Wertentscheidung des Grundgesetzes und dem Bildungsauftrag der Schule, kann im Einzelfall dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) Vorrang gegenüber dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) zukommen. Nur bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen kann Schülerinnen und Schülern eine kurzfristige Beurlaubung vom Unterricht erteilt werden. Eine entsprechende Rundverfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 18.08.2011 wurde allen öffentlichen Schulen bekanntgegeben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wenn das Anliegen auch außerhalb des Unterrichts verfolgt werden kann, eine Beurlaubung durch der Schulleitung nicht zulässig ist. Dies wird auch durch den in der Vorbemerkung des Fragestellers zitierten Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ vom 25.05.1973 gestützt, der durch Erlass des Kultusministeriums vom 18.06.1973 in niedersächsisches Recht umgesetzt ist. In IX. „Sogenannte Schülerstreiks“ wird zur Zulässigkeit von „Schülerstreiks“ Stellung genommen. Danach rechtfertigt die Teilnahme an Versammlungen grundsätzlich kein Fernbleiben vom Unterricht.“