In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der sog. EU-Vereinbarkeitsrichtlinie vom 20.06.2019 ist die grundsätzliche Verpflichtung für die EU-Mitgliedstaaten normiert, einen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Ein solcher unbedingter Freistellungsanspruch für Väter bzw. Partner / Partnerinnen (d. h. im Sinne der Richtlinie nach nationalem Recht anerkannt gleichgestellte zweite Elternteile) ist in Deutschland bislang nicht umgesetzt worden. Die Bundesregierung vertritt hierzu die Auffassung, dass nach der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie keine Verpflichtung für Deutschland bestehe, eine Partnerfreistellung einzuführen, da umfassende Regelungen zur Elternzeit (hinsichtlich der Freistellung) und Elterngeld (hinsichtlich der Vergütung) gegeben seien.
Diese Auslegung ist umstritten und es gibt nun auch bereits Rechtsprechung, die dies für rechtswidrig erachtet. So hat im September das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 15 K 1556/24) einem Bundesbeamten unmittelbar aus der EU-Vereinbarkeitsrichtlinie einen Anspruch auf vergüteten Vaterschaftsurlaub anlässlich der Geburt seines Kindes zugesprochen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass Deutschland seiner Verpflichtung, die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie bis zum 02.08.2022 umzusetzen, nicht nachgekommen sei.
Der PHVN setzt sich gemeinsam mit dem dbb niedersachsen und dem dbb für den grundsätzlichen Anspruch ein. Die Entwicklung in der Rechtsprechung wird ausdrücklich begrüßt. Aufgrund der bislang fehlenden höchstrichterlichen Klärung gilt derzeit Folgendes:
Für Geburten ab dem 03.08.2022 gilt:
Wegen des Grundsatzes der haushaltsnahen Geltendmachung ist vorab festzustellen, dass für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 keinerlei Freistellung bzw. Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes beantragt bzw. auch nicht gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, keine bzw. nur sehr geringe Erfolgsaussichten bei einer rückwirkenden Geltendmachung gesehen werden.
Denjenigen Beamtinnen und Beamten, denen in den Haushaltsjahren 2022, 2023 und 2024 eine geringere Freistellung oder geringerer Erholungsurlaub aufgrund der Geburt ihres Kindes bewilligt worden ist und, die dies gerügt haben, sowie diejenigen, die gerügt haben, dass keine Freistellung seitens des Dienstherrn erfolgt, empfehlen wir, bei ihrer zuständigen Personalstelle (RLSB) geltend zu machen, dass ihnen die Freistellung bzw. der Erholungsurlaub bis zu 10 Tagen rückwirkend gutschrieben wird (Umdeutung).
WICHTIG: Bei Geburten in dem Zeitraum vom 03.08.2022 bis zum 31.12.2022 müssten bis zum 31.12.2025 verjährungshemmende Maßnahmen durch Widerspruch, Klage oder Einholung einer Bestätigung des Verjährungsverzichts ergriffen werden.
Allgemein ist zu beachten: Wurde anlässlich der Geburt bereits Sonderurlaub aufgrund der jeweils einschlägigen Vorschriften gewährt, ist dieser von dem zu beantragenden 10-tägigen Vaterschaftsurlaub abzuziehen. Gegenüber dem Dienstherrn sollte die Bitte geäußert werden, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.
Für künftige Geburten gilt:
Werdenden Vätern bzw. gleichgestellten zweiten Elternteilen empfehlen wir, für die Zeit ab der Geburt einen Antrag auf Bewilligung der 10-tägigen Freistellung zu stellen; hilfsweise sollte Erholungsurlaub beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Vaterschaftsurlaubs sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Bitte, bis zu einer obergerichtlichen Entscheidung das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten und dies entsprechend schriftlich zu bestätigen.
Bei weiteren Fragen zum Vorgehen wenden Sie sich bitte an die Rechtsberatung des PHVN. Die weitere Entwicklung werden wir natürlich im Blick behalten und ggf. auch über Veränderungen zeitnah informieren!