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Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamten in Niedersachsen -Schnelle PHVN-FAQs

by hermelingmeier
adobestock/jirsak

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Niedersächsische Landtag hat kürzlich beschlossen, dass die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter für das Jahr 2025 eine Einmalzahlung erhalten. Hintergrund sei die verfassungsrechtlich gebotene Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation.

In unserer Stellungnahme haben wir darauf hingewiesen, dass eine Einmalzahlung die grundsätzlichen Defizite im niedersächsischen Besoldungssystem nicht ausreichend behoben werden kann. Dabei bleiben wir. Wir brauchen eine Grundsatzreform. Eine amtsangemessene Alimentation kann nur durch eine dauerhafte Anpassung der Besoldung entstehen, wofür wir für uns ganz getreu unser Motto „Wir sichern Ihre Rechte“ einsetzen.

Niedersachsen sollte sich bei den aktuellen Besoldungsvorhaben stärker an Schleswig-Holstein orientieren: Während Niedersachsen für 2025 vor allem eine pauschale Einmalzahlung beschlossen hat, geht Schleswig-Holstein den Schritt zur strukturellen, verfassungskonformen Anpassung per Gesetz (u. a. +3,2 % bis knapp +5 % je nach Besoldungsgruppe, lineare Erhöhung 2026 bis ca. +4 % und Anpassungen beim Familienergänzungszuschlag). Zudem schafft Schleswig-Holstein durch eine antragsunabhängige Zusage und den Verzicht auf die haushaltsnahe Geltendmachung für 2025 mehr Rechtssicherheit für Betroffene. Niedersachsen sollte diesen Ansatz übernehmen: weg von Einmalbeträgen, hin zu klaren, strukturellen Regelungen, die dauerhaft verfassungskonform sind.

 

Wo finde ich die gesetzliche Grundlage zur einmaligen Sonderzahlung?

Die Rechtsgrundlage finden Sie im Niedersächsischen Besoldungsgesetz, vgl. § 63a NBesG.

Danach erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2025 eine einmalige Sonderzahlung.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch haben grundsätzlich Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter sowie Anwärterinnen/Anwärter, die unter das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) fallen in 2025 Dienstbezüge bezogen haben.

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienstbezügen während des Jahres 2025 aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, wird die Sonderzahlung ebenfalls gezahlt.

Welche Gründe wären das?

Wenn das Beamtenverhältnis durch

  1. Entlassung,
  2. Verlust der Beamtenrechte oder
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen

beendet wurde. In diesen Fällen besteht kein Anspruch.

Wie hoch ist die Sonderzahlung?

Die Sonderzahlung beträgt für die Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 800 Euro, für die übrigen Besoldungsgruppen 500 Euro. Anwärterinnen und Anwärter erhalten 250 Euro.

 Wann wird diese Sonderzahlung ausgezahlt?

Ausgezahlt werden die Beträge rückwirkend für das Jahr 2025 mit einer der anstehenden Besoldungszahlungen. Konkrete Informationen stehen noch aus.

Steht mir die Sonderzahlung in voller Höhe auch bei einer Teilzeitbeschäftigung zu?

Nein. Die einmalige Sonderzahlung wird aufgrund der Teilzeitbeschäftigung nur anteilig ausgezahlt werden. Dies richtet sich nach der individuellen Teilzeitquote gemäß § 11 Abs. 1 NBesG.

Erhalte ich die einmalige Sonderzahlung auch dann, wenn ich in 2025 beurlaubt war?

Kommt darauf an. Entscheidend ist, ob Ihnen im Jahr 2025 Dienstbezüge zugestanden haben.

Wer durchgehend im Jahr 2025 ohne Dienstbezüge war, wird leer ausgehen. Wenn Sie wenigstens zeitweise Dienstbezüge bezogen hatten, sind Sie grundsätzlich anspruchsberechtigt.

Ich war in 2025 von 13.4. bis zum 31.12. in Elternzeit, bin ich dennoch anspruchsberechtigt?

Ja, Sie sind anspruchsberechtigt. Nach dem Gesetz wird die Zahlung auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für Dienstbezüge im Laufe des Jahres aus anderen Gründen entfallen. Das kann solche Konstellationen abdecken.

Ich war 2025 im Mutterschutz. Wirkt sich das aus?

Solange Dienstbezüge weitergezahlt wurden, steht das dem Anspruch nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich bleibt die Bezügesituation 2025.

Ich war 2025 krankgeschrieben. Wirkt sich das aus?

Solange Dienstbezüge weitergezahlt wurden, steht das dem Anspruch nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich bleibt die Bezügesituation 2025.

Ich bin seit 2024 Pensionär/Pensionärin. Erhalte ich die Einmalzahlung ebenfalls?

Leider erhalten Ruhestandbeamte und Ruhestandsbeamtinnen die Einmalzahlung nicht, wenn sie im Kalenderjahr 2025 keine Dienstbezüge erhalten haben. Das kritisieren wir deutlich.

Ich bin aber erst zum 01.08.2025 in den Ruhestand gegangen – was dann?

Dann besteht der Auszahlungsanspruch.

Das Gesetz enthält die Regelung, wonach die Sonderzahlung auch bei Wegfall der Dienstbezüge im Laufe des Jahres (mit Ausnahmen) gewährt wird. Der Eintritt in den Ruhestand ist ein Beendigungsgrund nach § 21 Nr. 4 BeamtStG ist und das Gesetz schließt nur die in Nr. 1 bis 3 genannten Fälle aus.

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