Welchem Beamten in welcher Höhe etwaige Ansprüche zustehen und in welcher Form eine Umsetzung der Rechtsprechung auf das Besoldungsrecht zu erfolgen hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach der Auffassung des Generalanwalts kann im Falle der Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung diese nur dadurch beseitigt werden kann, dass „die diskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe eingestuft werden, wie ein älterer Beamter, der über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt“. Sollte sich der EuGH dieser Meinung anschließen, würde Artikel 3 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG darstellen und könnte damit nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung einer altersdiskriminierungsfreien Besoldung sein.
Vor diesem Hintergrund ist somit allen betroffenen Mitgliedern (also allen, die noch nicht ab 2010 in der letzten Dienstaltersstufe sind) zur Rechtswahrung zu raten, noch im Jahr 2013 bei ihrem Dienstherrn einen Widerspruch gegen die ihnen gewährte Besoldung und einen Antrag auf altersdiskriminierungsfreie Besoldung zu stellen, und zwar vorsichtshalber unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist von drei Jahren bis einschließlich 2010 rückwirkend.
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern führt das Land Niedersachsen kein Musterverfahren, weil das Land keine Musterprozessvereinbarung abschließen wollte. Das Niedersächsische Finanzministerium (MF) hat dem NBB mitgeteilt, dass es keine Musterprozessvereinbarung abschließen wird und abwartet, bis es eine höchstrichterliche Entscheidung für Niedersachsen gibt. Bisheriger Sachstand ist, dass sich das MF allerdings zur Vermeidung einer Klageflut und des damit verbundenen erheblichen Arbeitsaufwandes dazu entschieden hatte, die Besoldungsstellen der niedersächsischen Landesverwaltung anzuweisen, Anträge und Widersprüche, mit denen Ansprüche auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt geltend gemacht werden, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung mit Wirkung für Niedersachsen ruhend zu stellen. Zugleich wird im Hinblick auf die Vorschrift des § 204 BGB auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Mit der Entscheidung des EuGH wird Anfang 2014 gerechnet.
Wer also eventuelle Ansprüche wahren möchte und im letzten Jahr, als wir bereits entsprechend informiert hatten, noch keinen Widerspruch eingelegt hat, muss deshalb unbedingt jetzt bis zum 31.12.2013 einen Widerspruch an seine jeweilige Bezügestelle senden.
Den Musterwiderspruch können Sie hier herunterladen.