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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Altersdiskriminierung im Besoldungsrecht

by p520121

Zahlungsansprüche von Beamten wegen unzulässiger altersabhängiger Besoldung begründet
Widerspruch bis zum 31.12.2014 einreichen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30. Oktober 2014 entschieden, dass die klagenden Beamtinnen und Beamte aus Sachsen-Anhalt und Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) allein von ihrem Lebensalter abhing. Bereits der Europäische Gerichtshof hat am 19. Juni 2014 grundsätzlich festgestellt, dass das System des Besoldungsdienstalters gemeinschaftsrechtswidrig ist (wir haben berichtet).

Der Entschädigungsanspruch ist vom Bundesverwaltungsgericht auf 100 €/Monat beschränkt worden. Beschränkt worden ist auch der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 und einer Anpassung der betroffenen besoldungsrechtlichen Normen durch den entsprechenden Gesetzgeber, also dem Bund oder der Bundesländer. Diese Grundsatzentscheidung könnte also auch Auswirkungen auf die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten haben.

Der Philologenverband Niedersachsen wird nach Vorliegen der genauen Urteilsbegründung zu den konkreten Auswirkungen informieren.

Das Niedersächsische Finanzministerium hat bereits angekündigt, dass aktuell an einem Gesetzentwurf gearbeitet werde, der eine Überleitung des bisherigen Systems des Besoldungsdienstalters auf Erfahrungsstufen vorsehe. Damit richtet sich die Besoldung nach den jeweiligen beruflichen Erfahrungen und nicht wie bislang nach dem Alter der Landesbeamtinnen und -beamten.

Zurzeit würden dazu Gespräche mit den Ressorts und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften stattfinden. In Niedersachsen seien weiterhin alle etwa 17 500 Widerspruchsverfahren von Landesbeamtinnen und -beamten, die zu der Rechtsproblematik anhängig sind, ruhend gestellt.

Der NBB hat darüber informiert, dass trotz der Ruhendstellung bereits eingelegter Widersprüche im Fall der altersdiskriminierenden Besoldung alljährlich Widersprüche eingelegt werden müssten. Hintergrund sei die fehlende schützende Mustervereinbarung, deren Unterzeichnung die Landesregierung abgelehnt habe.

Obwohl eine widerholende Einlegung von Widersprüchen wenig verfahrensökonomisch ist, informiert der Philologenverband, dass Betroffene, deren Besoldung ausschließlich an das Lebensalter anknüpft, vorsichtshalber bis zum 31. Dezember 2014 Widerspruch einlegen sollten, um alle potentiellen Ansprüche zu sichern. Dies gilt sowohl für diejenigen, die bisher noch keinen Widerspruch eingelegt haben als auch für diejenigen, deren bereits eingelegte Widersprüche ruhend gestellt wurden.

Den Musterwidersprüche können Sie hier herunterladen.

Lesen Sie die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=65

Lesen Sie auch unseren Hinweis aus 2012:
https://phvn.de/index.php/aktuelles/berufspolitik/532-senioritaetsprinzip-altersdiskriminierung

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