Aufgrund der durch den Gesetzgeber getroffenen Überleitungs- und Rückwirkungsregelung geht der nbb nach der derzeitigen Prüfung davon aus, dass es keine besoldungsmäßigen Schlechterstellungen für die überzuleitenden Beamten geben kann.
§ 72 Abs. 1 des neuen Nieders. Besoldungsgesetzes enthält in Satz 1 folgende Besitzstandsregelung:
“(1) 1 Die nach § 71 übergeleiteten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Erfahrungsstufen zugeordnet, wobei die Stufe nach der Anlage 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes in der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 477; 2015 S. 9, 79), der Erfahrungsstufe nach der Anlage 4 entspricht.”
Die amtliche Begründung hierzu lautet:
„Absatz 1 regelt die aufgrund der Neuregelung der Erfahrungsstufen nach § 25 NBesGE erforderliche Einordnung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamte der NBesO A in die neue Grundgehaltstabelle. Es erfolgt eine stufen- und betragsidentische Neuzuordnung, die eine Schlechterstellung verhindert. Sofern die Grundgehaltstabelle keinen Betrag ausweist, erfolgt die Zuordnung zu der Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Beurlaubte Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch auf Dienstbezüge. Um auch diesen Personenkreis der neuen Grundgehaltstabelle zuordnen zu können, wird ein Ende ihrer Beurlaubung zum Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fingiert, um dann abhängig vom Besoldungsdienstalter an diesem Tag das zu diesem Zeitpunkt zustehende Grundgehalt ermitteln zu können. Mit dem ermittelten Betrag werden sie dann einer Erfahrungsstufe der neuen Grundgehaltstabelle zugeordnet.“