Wirksamkeit des Urteils
Die Landesregierung erkennt das Urteil ohne Einschränkung an; es ist inzwischen rechtskräftig. Die zum 1.8.2014 in Kraft getretene Arbeitszeitverordnung wird entsprechend geändert, und zwar im Bereich der Arbeitszeit für alle von der Erhöhung betroffenen Lehrämter, also auch für die Lehrämter, die nicht geklagt hatten (z.B. die berufsbildenden Schulen). Das Urteil erklärt die geänderte Arbeitszeitverordnung für von Anfang an nichtig, d.h. das Urteil gilt rückwirkend.
Nach den Gesprächen mit dem Ministerium gehen wir davon aus, dass für die Lehrkräfte zur Wahrung ihrer Ansprüche keine Antragstellung erforderlich ist. Dies soll nicht nur für beamtete Lehrkräfte gelten, sondern auch für Angestellte, für die ansonsten eigentlich eine Ausschlussfrist besteht.
Wir haben das Ministerium gebeten, uns diese mündlichen Aussagen schriftlich zu bestätigen, damit es keinerlei Probleme geben kann; wir gehen davon aus, dass das zügig passieren wird.
Sicherstellung der Unterrichtsversorgung
Für die Umsetzung des Arbeitszeiturteils muss der Gegenwert von 740 Lehrerstellen geschaffen werden. Die als erstes ausgeschriebenen 150 Stellen sind – bis auf Einzelfälle – alle besetzt. Von den danach zur Verfügung gestellten 300 Stellen sind 250 ausgeschrieben und bereits zum größten Teil besetzt – weitere Besetzungen werden in diesen Tagen folgen.
Es stehen noch 50 Stellen zur Ausschreibung zur Verfügung, da einige Schulen ihnen zugeordnete Stellen zurückgegeben haben, weil sie ausreichend versorgt sind oder weil für ihren Bedarf keine geeigneten Bewerber mehr vorhanden sind.
Von den Teilzeitlehrkräften bleiben – bis auf wenige Ausnahmen – alle bei ihrer bisher für 2015/2016 vereinbarten Stundenzahl, was einem Gegenwert von ca. 150 Stellen entspricht und der Unterrichtsversorgung zugutekommt. Sollten Teilzeitkräfte dennoch ihre Stundenzahl um bis zu einer Stunde verringern wollen, ist eine entsprechende Antragstellung noch bis 31.7.2015 möglich.
Die ggf. restlichen Lücken in der Unterrichtsversorgung sollen mit einem freiwilligen Sonder-Arbeitszeitkonto gefüllt werden, das befristet nur für das Schuljahr 2015/2016 eingerichtet wird. Viele Schulen signalisieren aber inzwischen, dass sie keinen weiteren nennenswerten Bedarf haben. Teilweise haben sich – nach den Anmeldungen der 5. Klassen und den Zahlen für die Sek. II – Prognosezahlen verändert, teilweise erfolgen auch zur Erteilung des Pflichtunterrichts Umschichtungen aus dem Ganztagsbereich. Das MK prüft derzeit auch die von einigen Schulen angeregte Möglichkeit, eine nicht zu besetzende Stelle zunächst für ein halbes Jahr zu kapitalisieren, um dann zum 1.2.2016 eine Einstellung vornehmen zu können. Da daher, so das MK, zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung nur wenig Bedarf an einem freiwilligen Arbeitszeitkonto besteht, wird auch ein zuvor angedachter “Anreiz” in Form z.B. eines prozentualen Stundenzuschlags auf das freiwillige Arbeitszeitkonto nicht weiter verfolgt.
Wenn diese Informationen des MK und seine Einschätzungen über den weiteren Verlauf so zutreffen sollten, scheint der Unterricht an den Gymnasien zum neuen Schuljahr relativ geordnet beginnen zu können. Dies schließt nicht aus, dass es insbesondere regional oder fachspezifisch Engpässe gibt, bei denen noch (dringender) Handlungsbedarf besteht. Bitte informieren Sie uns, wenn dies bei Ihnen der Fall ist und Sie ggf. Unterstützung benötigen.
Ausgleich der im Schuljahr 2014/2015 zusätzlich geleisteten Stunde
Hier muss man einige unterschieldiche Gruppen betrachten:
- Teilzeitlehrkräfte
Die Teilzeitlehrkräfte erhalten automatisch eine Nachzahlung, und zwar entsprechend ihrer Besoldung bzw. Vergütung. Bei der Berechnung der monatlichen Bezüge wird ihre Vergütung also jetzt mit dem Teiler 23,5 (und nicht mehr 24,5) gerechnet und eine entsprechende Nachzahlung vorgenommen. Die Besoldungsstelle muss jetzt für die betroffenen ca. 3.500 Lehrkräfte die entsprechenden Berechnungen anstellen, wobei dies teilweise, insbesondere im berufsbildenden Bereich, einer Einzelfallbetrachtung bedarf. Deshalb wird der Berechnungsvorgang einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Nachzahlung soll aber aus rechtlichen und steuerrechtlichen Gründen auf alle Fälle in diesem Kalenderjahr erfolgen, also spätestens im Dezember 2015.
Diese Regelung für die Teilzeitlehrkräfte gilt sowohl für Lehrkräfte, die weiterhin im Dienst sind, als auch für diejenigen, die inzwischen zum Halbjahr oder am
Ende des Schuljahres 2014/2015 pensioniert worden sind bzw. werden.
- Noch im Dienst befindliche Vollzeitlehrkräfte
Für diese Lehrkräfte wird vom MK ein gesondertes Arbeitszeitkonto eingerichtet, auf das die eine zusätzliche Stunde gutgeschrieben wird. Ein Ausgleich direkt zu Beginn des neuen Schuljahres ist nicht vorgesehen, da dann die Unterrichtsversorgung nicht mehr gesichert werden könnte. Der Ausgleich wird ab 1.8.2016 möglich sein; die Lehrkraft kann aber auch einen späteren Ausgleich vorsehen oder mit dieser Stunde das „normale“ Arbeitszeitkonto auffüllen, um dann zu einem späteren Zeitpunkt z.B. früher in Pension gehen zu können oder einen langsamen Ausstieg vor der Pensionierung zu realisieren. Nach Auskunft des MK sammelt auch jetzt schon ein erheblicher Teil der Lehrkräfte die Stunden aus dem „normalen“ Arbeitszeitkonto an, um sie später „kumuliert“ verwenden zu können.
Es soll auch ein finanzieller Ausgleich möglich gemacht werden, der aber eine Bezahlung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (§ 5 Abs. 4 Satz 5 Arbeitszeitverordnung) vorsehen würde. Die Höhe der Vergütung ist relativ gering, so dass sorgfältig bedacht werden sollte, ob man einen solchen finanziellen Ausgleich in Anspruch nehmen will.
Das MK wird die betreffenden Lehrkräfte im 1. Halbjahr des neuen Schuljahres abfragen, welche Art des Ausgleichs der Stunde sie zu welchem Zeitpunkt wünschen.
- Noch im Dienst befindliche Vollzeitlehrkräfte mit Pensionierung zum 31.1.2016 bzw. 31.7.2016
Für diese Lehrkräfte besteht aufgrund ihrer Pensionierung nicht die Möglichkeit, die jetzt zusätzlich geleistete Stunde ab 1.8.2016 auszugleichen; für sie findet daher der Ausgleich sofort im Schuljahr 2015/2016 statt. Die Schulleiter müssen diesen Ausgleich beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte berücksichtigen, so dass diese Lehrkräfte zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens keine „Überstunden“ mehr haben. Jede betroffene Lehrkraft muss selbst darauf achten, dass ihr Unterrichtseinsatz entsprechend vorgesehen wird, da eine nachträgliche Vergütung nicht möglich ist.
- Im Schuljahr 2014/2015 ausgeschiedene Vollzeitlehrkräfte
Für diese Lehrkräfte besteht keinerlei Möglichkeit, die zusätzlich geleistete Stunde noch durch verringerten Unterrichtseinsatz auszugleichen – hier muss ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Das MK sieht hier einen Ausgleich nach Mehrarbeitsvergütung vor. Dieses lehnen wir entschieden ab, weil die Bezahlung nicht dem Gegenwert einer Unterrichtsstunde entspricht.
Das MK argumentiert, dass nach den rechtlichen Bestimmungen – z. B. Besoldungsgesetz – keine anteilige Erhöhung der Bezahlung möglich sei und daher nur eine Mehrarbeitsvergütung erfolgen könne. Aber auch die ist nach den Bestimmungen nicht möglich, da es sich bei der zusätzlich geleisteten Stunde nicht um eine Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung handelt.
Wir haben in den Gesprächen und auch in Schreiben an die Ministerin unterstrichen, dass nur eine anteilige Erhöhung der Bezahlung sachgerecht ist. Die Landesregierung ist in der Pflicht, für die verfassungswidrige Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung bei diesem Personenkreis für eine adäquate Ausgleichszahlung zu sorgen und die dafür erforderlichen Regelungen für diesen einmaligen Sonderfall zu schaffen. Die Einlassung des MK, auch beim „normalen“ Arbeitszeitkonto erfolge ein finanzieller Ausgleich ausschließlich nach Mehrarbeitsvergütungsverordnung (§ 5 Abs. 4 Satz 5 Arbeitszeitverordnung), haben wir zurückgewiesen: denn derzeit geht es nicht um den Ausgleich eines Arbeitszeitkontos, sondern um die Bezahlung einer unrechtmäßigen Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung.
Betroffen sind nach unseren Schätzungen etwa 350 bis 400 Pensionäre, die Vollzeit gearbeitet haben. Sollte es nicht zu einer Regelung in unserem Sinne kommen, muss der Rechtsweg geprüft werden. Wir hoffen aber, dass dies zu vermeiden sein wird und das MK zu einer sachgerechten Lösung bereit ist.
- Besonderheiten
Ergänzend weisen wir auf einige Besonderheiten hin, die durch das MK bzw. die Besoldungsstelle ebenfalls zu berücksichtigen sind, zum Beispiel:
o Die Altersteilzeit muss – auch rückwirkend – neu berechnet werden.
o Evtl. muss eine nach § 8 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitverordnung gekürzte Altersermäßigung rückwirkend voll gewährt werden.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.