Das zum 1.3.2020 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Masernschutz hat die Schulen erreicht. Die Schulleitungen werden aktuell und fortlaufend über die Nachweispflicht, Kontrolle und Dokumentation informiert.
Doch neben den Informationen zur Umsetzung dieses Gesetzes müssen die Schulen mit Ressourcen ausgestattet werden. Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen! Die Liste der zusätzlichen Aufgaben der Schulen wächst, siehe Inklusion, Digitalisierung und nun auch Masernschutz. Ein Bild, was der angekündigten Entlastungspolitik des Ministers entgegensteht.
Hier haben wir die ersten wesentlichen Informationen für Sie zusammengestellt:
Für Kolleginnen und Kollegen (lehrendes wie nichtlehrendes Personal)
1. Von der Nachweispflicht des Impfschutzes gegen Masern sind alle diejenigen Kolleginnen und Kollegen des lehrenden und nichtlehrenden Personals betroffen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden. Ältere Kolleginnen und Kollegen sind von dieser generellen Nachweispflicht ausgenommen.
2. Neu einzustellendes Personal, das nach dem 31.12.1970 geboren wurde, hat der Leitung der jeweiligen zuständigen Einrichtung, der Schule oder dem Studienseminar, vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Impfnachweis vorzulegen.
3. Bestandskolleginnen und -kollegen, die zum 1.3.2020 bereits in der Einrichtung tätig waren und nach dem 31.12.1970 geboren wurden, wird aufgegeben, der Dienststellenleitung bis zum 31.7.2021 einen Impfnachweis vorzulegen.
4. Von der Vorlagepflicht sind alle in der Einrichtung tätigen Beschäftigten betroffen, d.h. lehrendes wie nichtlehrendes Personal.
Bei neu einzustellendem lehrendem Personal wird die Überprüfung des Impfstatus durch die Niedersächsische Landesschulbehörde wahrgenommen. Gleiches gilt für das neu einzustellende nichtlehrende Personal im Zuständigkeitsbereich der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Weiteres nichtlehrendes Personal muss die Nachweispflicht gegenüber der jeweiligen Schulleitung/Seminarleitung erfüllen. Für die Bestandskolleginnen und -kollegen sind ebenfalls die Dienststellenleitungen zuständig.
Für Schülerinnen und Schüler
1. Für die Kinder, die in das Schuljahr 2020/2021 neu eingeschult werden und bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege etc.) betreut worden sind, muss der Nachweis des Impfschutzes erst bis zum 31.07.2021 vorgelegt werden.
2. Auch für Schülerinnen und Schüler des künftigen 5. Schuljahrgangs des kommenden Schuljahres 2020/2021 sowie bei der Aufnahme in eine 11. Klasse muss der Nachweis des Impfschutzes erst bis zum 31.07.2021 vorgelegt werden.
3. Für Kinder, die vor der Einschulung nicht in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden, ist der Nachweis des Impfschutzes durch die Eltern zur Einschulung zu erbringen; gleiches gilt für Kinder, die aus dem Ausland kommend, erstmals eine niedersächsische Schule besuchen.
Die Schulleitungen überprüfen den Impfschutz gegen Masern der bei ihrer Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler:
· Bei Kindern des künftigen 1. Jahrganges erfolgt die Erfassung während der Schuleingangsuntersuchung, spätestens bei der Einschulung.
· Bei Kindern des künftigen 5. Jahrganges der weiterführenden Schulen bzw. bei Schulwechseln wird die Information über den Impfschutz aus den Schülerdaten zu entnehmen sein, die von den Grundschulen an die weiterführende Schule weitergeleitet werden.
Das Kultusministerium kündigt im Schulverwaltungsblatt 03/2020 (S. 169) an, dass Informationen zum Umgang mit Bestandsschülerinnen und -schülern sowie Bestandspersonal, deren Impfstatus zum 31.7.2021 nachgewiesen sein muss, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werden.
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