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Information – Vorsorgliche individuelle Rechtswahrung

by p520121

PHVN empfiehlt Widersprüche einzulegen

Aufgrund der Vielzahl an laufenden Gerichtsverfahren u.a. des Niedersächsischen Beamtenbundes möchten wir an dieser Stelle nochmals gebündelt auf die Einlegung von Rechtsbehelfen und Anträgen bis zum 31. Dezember 2015 hinweisen:

•    Musterklagen des NBB wegen Unteralimentierung – Widerspruch einlegen, sofern noch nicht geschehen
•    Altersdiskriminierende Besoldung – Erneuten Widerspruch einlegen
•    Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
•    Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern
•    Weitere Informationen des NBB


Musterklagen NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung – neuer Musterwiderspruch

Die Musterverfahren des NBB zur Unteralimentierung nach der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes laufen seit dem Jahr 2005. Seitdem hatten wir regelmäßig empfohlen Widerspruch gegen die Besoldung/Versorgung einzulegen.

Wer bisher keinen (auch nicht in den vergangenen Jahren) Widerspruch eingelegt hat, sollte dies zumindest noch für das Jahr 2015 in diesem Jahr bis zum 31.12.2015 tun, um seine Rechte zu wahren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Einlegen eines Widerspruchs aktuell nur dann zur Wahrung der Rechte von Betroffenen im Landesbereich erforderlich ist, wenn nicht schon in den Vorjahren entsprechend Widerspruch eingelegt wurde und es eine entsprechende schriftliche Information des LBV gab.

Einen aktuellen Musterwiderspruch finden Sie hier.

Altersdiskriminierende Besoldung – Erneuten Widerspruch einlegen

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des EuGH im letzten Jahr mit Urteil vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass die Bemessung des Grundgehalts nach Lebensalter und nicht nach der Leistung (Erfahrungsstufen) eine Altersdiskriminierung darstellt. Das Besoldungssystem nach Lebensalter hatte zur Folge, dass bei zwei gleichzeitig ernannten Beamten gleicher oder vergleichbarer Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter, der jüngere Beamte weniger Gehalt bekam als der ältere und sich die Unterschiede im Gehalt im weiteren Berufsleben fortsetzten.

Wir haben hierzu aktuell berichtet und unseren betroffenen Mitgliedern die Einlegung von vorsorglichen Widersprüchen empfohlen. Einen aktuellen Musterwiderspruch finden Sie dort.

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Zu dieser Thematik hatten wir mehrfach dargelegt, dass wir auch nach den letzten Änderungen davon ausgehen, dass die Höhe der Zuschläge nicht der Rechtsprechung des OVG Lüneburg und des BVerwG entspricht. Dies gilt aus unserer Sicht auch für die im vergangenen Jahr beschlossene Neuregelung der sogenannten Aufzehrungsregel (Zuschlag i.H.v. mindestens 150,- € verbleibt). Diese Auffassung wird durch einen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 bestätigt. Wann das Bundesverfassungsgericht über diesen Vorlagebeschluss entscheiden wird, ist dem NBB derzeit nicht bekannt.

Im Entwurf des eigenständigen niedersächsischen Besoldungsgesetzes, das sich in der parlamentarischen Beratung befindet, ist die aktuell geltende Rechtslage enthalten.
Betroffene sollten ggf. zunächst fristwahrend formlos gegen die Besoldung und konkret gegen die Höhe des Zuschlags zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit mit Hinweis auf den o.a. Vorlagebeschluss Widerspruch einlegen und sich mit dem Ruhen des Verfahrens unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung einverstanden erklären. Sollten damit Schwierigkeiten auftreten kann auch Rechtsschutz über das DBB Dienstleistungszentrum gewährt werden.

Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

Zur Prüfung, ob die Besoldung von Beamten mit drei und mehr Kindern noch amtsangemessen ist, verweisen wir auf die Info-Mappe des DBB, in der sich auch entsprechende Berechnungsvordrucke befinden. Der NBB geht derzeit davon aus, dass die Besoldung in diesem Themenfeld grundsätzlich amtsangemessen ist.

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