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Hinweis für Tarifangestellte

by p520121

Der NBB weist darauf hin, dass die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (TV-L) vom 2.3.2019 unter Punkt VII eine Ausnahmeregelung vorsieht, die individuell zu beachten ist.

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 2.3.2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen. Die Beantragung kann formlos gegenüber dem NLBV erfolgen.

Der NBB weist darauf hin, dass die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder (TV-L) vom 2.3.2019 unter Punkt VII eine Ausnahmeregelung vorsieht, die individuell zu beachten ist.

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 2.3.2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2019 schriftlich beantragen. Die Beantragung kann formlos gegenüber dem NLBV erfolgen.

Die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 2.3.2019 finden Sie hier.

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