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Hinweis des NLBV zu Versorgungsbezügen

by p520121

Das NLBV informiert aktuell über die fehlerhafte Einbehaltung von Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Versorgungsempfänger/-innen.

Mit Wirkung vom 01.07.2019 hat sich der § 256 SGB V dahingehend geändert, dass zum 01.07.2019 für alle Pflichtversicherten die Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind und von der Zahlstelle (NLBV) direkt an die Krankenkassen zu zahlen sind. Das NLBV hat daraufhin mit den Versorgungsbezügen für August 2019 die Beitragsabführung rückwirkend ab 01.07.2019 umgestellt und die Beiträge an die Krankenkassen abgeführt. Es hat sich herausgestellt, dass aufgrund eines technischen Fehlers auch für die freiwillig versicherten Versorgungsempfänger/-innen die Beiträge einbehalten wurden, obwohl diese weiterhin ihre Beiträge selbst an die Krankenkassen leisten.

Das NLBV informiert aktuell über die fehlerhafte Einbehaltung von Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Versorgungsempfänger/-innen.

Mit Wirkung vom 01.07.2019 hat sich der § 256 SGB V dahingehend geändert, dass zum 01.07.2019 für alle Pflichtversicherten die Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind und von der Zahlstelle (NLBV) direkt an die Krankenkassen zu zahlen sind. Das NLBV hat daraufhin mit den Versorgungsbezügen für August 2019 die Beitragsabführung rückwirkend ab 01.07.2019 umgestellt und die Beiträge an die Krankenkassen abgeführt. Es hat sich herausgestellt, dass aufgrund eines technischen Fehlers auch für die freiwillig versicherten Versorgungsempfänger/-innen die Beiträge einbehalten wurden, obwohl diese weiterhin ihre Beiträge selbst an die Krankenkassen leisten.

Diese zuviel einbehaltenen Beiträge werden laut dem NLBV mit der nächsten Bezügezahlung für September 2019 erstattet. Auf Anfrage bei dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter zahlt das NLBV einen Abschlag.

Weitere Information: NLBV

 

 

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