Der offene Brief des PHVN an Kultusminister Tonne hat Wirkung gezeigt: Uns liegt jetzt endlich eine Antwort vor. Wir haben in vielem Recht bekommen, aber weiterhin bleiben zentrale Fragen ungeklärt. Da hilft es auch nicht, dass der Kultusminister erklärt, dass es sich um „eine komplexe Thematik handelt“, die nicht abschließend bewertet werden könne.
Die wesentlichen positiven Aussagen:
1. „Das mobile Endgerät wird … den Lehrkräften als Dienstgerät zur Verfügung gestellt. … Das – im Eigentum des Schulträgers befindliche – Leihgerät ist immer ein Dienstgerät.“
2. Dafür gibt es einen Mustervertrag „über die Leihe eines mobilen Endgeräts für Lehrkräfte“, der genutzt werden sollte.
3. Die Haftung der Lehrkräfte ist „in jedem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt“.
Der Kultusminister hat also die ausgegebenen Geräte eindeutig als „Dienstgeräte“ qualifiziert. Trotzdem erscheint die juristische Ausgestaltung unzureichend:
Zwar soll es sich bei den zu schließenden Verträgen nicht um Leihverträge im Sinne des BGB handeln – ausgestaltet sind diese gleichwohl entsprechend. Hinzu kommt die Schwierigkeit, dass zudem vor Ort in den Schulen den Lehrkräften fast immer angepasste Versionen des Mustervertrages zur Unterschrift vorgelegt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen entsteht – mit teils unübersehbaren Folgen für die Betroffenen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf veränderte Vertragsbedingungen bei der Haftung der entleihenden Lehrkräfte – hier gehen die Verträge häufig deutlich über die Vereinbarung im Mustervertrag hinaus. Einmal mehr zeigt sich hier, dass bei der Vertragsgestaltung die Schulleiterinnen und Schulleiter überfordert sind und eine Beratung und Kontrolle durch die Schulaufsicht zwingend erforderlich ist.
Im Übrigen räumt der Kultusminister ein, dass der Abschluss von entsprechenden Verträgen nicht notwendig ist: „Wird kein schriftlicher Leihvertrag abgeschlossen, müsste aber zumindest auf andere Art und Weise sichergestellt werden, dass die Lehrkraft auf ihre weiteren Pflichten (Einhaltung von Datenschutz- und Informationssicherheitsregelungen) hingewiesen wird.“
Es geht also auch einfacher und unbürokratischer! Ein Hinweisblatt an entleihende Lehrkräfte, und die Angelegenheit wäre erledigt. Für die Schulbuchentleihe schließt doch auch niemand einen gesonderten Vertrag ab.
Ärgerlich ist, dass die offenen Fragen hinsichtlich des Datenschutzes bzw. der durch Lehrkräfte nutzbaren Apps und Programme (z.B. Erstellung einer “White List”, um Sicherheit zu schaffen) überdies zum Nachteil aller Kolleginnen und Kollegen weiterhin unbeantwortet bleiben. Die Kolleginnen und Kollegen bleiben damit “sich selbst überlassen” – Ungewissheit und Unsicherheit werden ihnen nicht genommen. So erstickt man pädagogische Kreativität.
Auch beim Support und beim Ersatz für defekte oder verlorene Geräte weist das Ministerium nur darauf hin, dass nach der Zuwendungsrichtlinie „bei diesem einmaligen Programm“ ein Ersatz nicht vorgesehen ist und eine flächendeckende Ausgestaltung zu Support-Fragen derzeit nicht angedacht sei. So geht es jedenfalls nicht! Geht in einer Behörde ein PC kaputt oder tritt ein Softwareproblem auf, wird die beschäftigte Person durch den Dienstherrn natürlich neu ausgestattet bzw. für die Reparatur Sorge getragen.
Lehrkräfte sind nicht Beschäftigte „zweiter Klasse“! Die gegenwärtigen Anforderungen an zeitgemäßen Unterricht – und wir reden hier nicht von der Pandemie – sind ohne digitale Endgeräte nicht mehr erfüllbar.
Beenden Sie die digitale Hängepartie an unseren Schulen, Herr Minister!