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Erinnerung und Ergänzung!

by p520121

Vorsorgliche individuelle Rechtswahrung

Aufgrund der Vielzahl an laufenden Gerichtsverfahren möchten wir an dieser Stelle nochmals gebündelt auf die Einlegung von Rechtsbehelfen und Anträgen bis zum 31. Dezember 2014 hinweisen:

  • Musterklagen des NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung – Widerspruch einlegen, sofern noch nicht geschehen
  • Altersdiskriminierende Besoldung – Erneuten Widerspruch einlegen
  • Herabgesetzte Altersgrenze von Kindern von 27 auf 25 Jahre für den Bezug von Kindergeld – Widersprüche gegen Kindergeld- bzw. Steuerbescheid binnen Monatsfrist einlegen und Anträge auf Familienzuschlag/Beihilfe einreichen (NEU)
  • Weitere Informationen des NBB (NEU)

Musterklagen des NBB seit 2005 wegen Unteralimentierung – Widerspruch einlegen, sofern noch nicht geschehen

Die Musterverfahren des NBB zur Unteralimentierung nach der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes laufen seit 2005. Es wurde daher empfohlen, Widersprüche gegen die Besoldung/Versorgung einzulegen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am 3. April 2014 erneut beschlossen, die Verfahren auszusetzen und die Rechtsfrage nach der amtsangemessenen Alimentierung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das niedersächsische Gericht geht davon aus, dass die Besoldung in Niedersachsen verfassungswidrig ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt abzuwarten.

Widerspruch bis zum 31.12.2014 einlegen, sofern noch nicht erfolgt

Wer bisher keinen (auch nicht in den vergangenen Jahren) Widerspruch eingelegt hat, sollte dies für das Jahr 2014 bis zum 31.12.2014 tun, um seine Rechte zu sichern. Die Einlegung des Widerspruches ist nur erforderlich, wenn nicht schon in den Vorjahren entsprechend ein Widerspruch eingelegt worden ist. Die Landesregierung hatte aufgrund der Vielzahl an Widersprüchen einer Musterprozessvereinbarung zugestimmt. Das bedeutet, dass einmal eingelegte Widersprüche ausreichen, um eventuell bestehende Ansprüche auch für die Zukunft zu sichern. Diese Widerspruchsverfahren sind ruhend gestellt worden. Betroffene, die einen solchen Widerspruch eingelegt haben, haben eine schriftliche Bestätigung der NLBV erhalten.

Einen Musterwiderspruch finden Sie hier.

Altersdiskriminierende Besoldung – Erneuten Widerspruch einlegen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30. Oktober 2014 entschieden, dass die klagenden Beamtinnen und Beamte aus Sachsen-Anhalt und Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/78/EG) allein von ihrem Lebensalter abhing. Bereits der Europäische Gerichtshof hat am 19. Juni 2014 grundsätzlich festgestellt, dass das System des Besoldungsdienstalters gemeinschaftsrechtswidrig ist.

Der Entschädigungsanspruch ist vom Bundesverwaltungsgericht auf 100 €/Monat beschränkt worden. Beschränkt worden ist auch der Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 und einer Anpassung der betroffenen besoldungsrechtlichen Normen durch den entsprechenden Gesetzgeber, also dem Bund oder der Bundesländer. Diese Grundsatzentscheidung könnte also auch Auswirkungen auf die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten haben.

Erneuten Widerspruch bis zum 31.12.2014 einlegen

Der NBB hat darüber informiert, dass trotz der Ruhendstellung bereits eingelegter Widersprüche im Fall der altersdiskriminierenden Besoldung alljährlich Widersprüche eingelegt werden müssten. Hintergrund sei die fehlende schützende Mustervereinbarung, deren Unterzeichnung die Landesregierung abgelehnt habe.

Betroffene, deren Besoldung ausschließlich an das Lebensalter anknüpft, sollten vorsichtshalber bis zum 31. Dezember 2014 Widerspruch einlegen sollten, um alle potentiellen Ansprüche zu sichern. Dies gilt sowohl für diejenigen, die bisher noch keinen Widerspruch eingelegt haben als auch für diejenigen, deren bereits eingelegte Widersprüche ruhend gestellt wurden.

Die Musterwidersprüche können Sie hier herunterladen.

Herabgesetzte Altersgrenze von Kindern von 27 auf 25 Jahre für den Bezug von Kindergeld – Widersprüche/Anträge einreichen

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 war u. a. die Altersgrenze der Kinder für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre gesenkt worden. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich aktuell und erneut mit der Frage, ob die um zwei Jahre herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 646/14).

Weil der besoldungsrechtliche Familienzuschlag vom Bezug von Kindergeld abhängig ist, ist es zur Wahrung eventueller Rechte der betroffenen Kolleginnen und Kollegen geboten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit feststellen, hätte diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Gewährung des Familienzuschlages, da der Familienzuschlag grundsätzlich der Gewährung des Kindergeldes folgt.

Anträge bis zum 31.12.2014 einreichen

Insofern wird allen Beamtinnen und Beamten, die durch die herabgesetzte Altersgrenze Nachteilen begegnen, geraten, nicht nur gegen den Kindergeld- bzw. Steuerbescheid binnen eines Monats Einspruch einzulegen, sondern unter Verweis auf das laufende Verfahren beim Bundesverfassungsgericht auch bei ihrem Dienstherrn die Gewährung des Familienzuschlages für das in Betracht kommende Kind zu beantragen. Ggf. hat diese Entscheidung auch behilferechtliche Auswirkungen.

Die Anträge müssten zur Rechtswahrung bis zum 31.12.2014 erfolgen und sollten ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beinhalten.

Die Musteranträge finden Sie hier.

Hier finden Sie weitere Informationen seitens des Deutschen und Niedersächsischen Beamtenbundes und Tarifunion

  • Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
  • Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

 

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