Home Aktuelles Der PHVN informiert: Irritationen über Hinweisschreiben des NLBV zu Widersprüchen gegen die Alimentation

Der PHVN informiert: Irritationen über Hinweisschreiben des NLBV zu Widersprüchen gegen die Alimentation

by hermelingmeier

Aus gegebenem Anlass informiert der PHVN über ein aktuelles, standardmäßig versandtes Hinweisschreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Bezüge und Versorgung (NLBV). Nach unseren Informationen erhalten dieses Schreiben aktuell primär Ruheständlerinnen und Ruheständler. Da die Formulierungen in diesem Schreiben zu Irritationen führen, möchten wir Rechtsklarheit schaffen.

Jährlich empfehlen wir Kolleginnen und Kollegen, gegen die jeweilige Besoldung Widerspruch (stets bis Jahresende) einzulegen. Mit den Widersprüchen fordern die Kolleginnen und Kollegen eine amtsangemessene Alimentation. In diesen Anträgen wurde stets beantragt, dass eine Bescheidung ruhend gestellt werden solle. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht sich mit der niedersächsischen Alimentation nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz befasst. Vorinstanzen haben bereits eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu Lasten der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten (für bestimmte Jahre und bestimmte Besoldungsgruppen) festgestellt. Wir berichteten darüber.

Trotz weiterhin ausstehender Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das NLBV nun begonnen, das besagte Hinweisschreiben zu versenden. In diesem Hinweisschreiben werden die Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer informiert, dass eine Bescheidung des Widerspruchs in diesen Fällen „aus verwaltungsökonomischen Gründen“ sei, die „Möglichkeit“ aber eröffnet werde, ihren Widerspruch für Ihren Einzelfall aber bescheiden zu lassen, wenn dies ausdrücklich beantragt werde. Dies hat in der Mitgliedschaft verständlicherweise zu Irritationen geführt.

Nach intensiver Erörterung empfehlen wir, KEINEN Widerspruchsbescheid zu beantragen. Auch eine anderweitige Reaktion auf das Schreiben halten wir für nicht erforderlich. Das Hinweisschreiben ist kein Bescheid und stellt daher keine abschließende Bearbeitung des jeweils erhobenen Widerspruchs dar. Der Zugang dieses Hinweisschreibens löst keinerlei Frist aus. Das Nichtstun nach Erhalt dieses Schreibens stellt weder eine konkludente Rücknahme des Widerspruchs oder einen Verzicht auf das Widerspruchsverfahren dar.

Spätestens, wenn das Bundesverfassungsgericht über die amtsangemessene Besoldung in Niedersachsen entschieden hat, wird das NLBV die eingelegten Widersprüche prüfen.

Falls in der Zwischenzeit rechtliche Schritte erforderlich werden, werden wir alle Mitglieder rechtzeitig informieren.

WIR SICHERN IHRE RECHTE!

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