Der Philologenverband Niedersachsen hat dem Niedersächsischen Kultusminister bereits im September seine Rechtsauffassung zur Bereitstellung von MNB/FFP2-Masken verdeutlicht. Der seitens des Dienstherrn vermittelter Meinung, dass eine Mund-Nase-Bedeckung dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Arbeitsschutz diene, treten wir entschieden entgegen.
Soweit arbeitsbedingt die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen, wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen, nicht umsetzbar sind, müssen Beschäftigte mindestens MNB zum gegenseitigen Schutz tragen. Entsprechend der Höhe des Infektionsrisikos, das sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, sind sogar filtrierende Halbmasken (mindestens FFP2 oder vergleichbar) als persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Gleiches gilt, wenn in einer unmittelbaren Interaktion einer der Beteiligten keine MNB tragen kann. Die MNB und die filtrierenden Halbmasken sind vom Arbeitgeber bereitzustellen. Im Rahmenhygieneplan ist unmissverständlich festgeschrieben, dass u.a. in Fluren und Gängen die Abstände in Schulen in der Regel nicht eingehalten werden können und daher auch dort verpflichtend eine MNB zu tragen ist. Hinzu kommen die Vorgaben aus der Verordnung vom 02.11.2020 zur erweiterten Maskenpflicht. Das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert zudem in § 3 Abs. 3, dass Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz den Beschäftigten (und damit auch den Beamtinnen und Beamten) nicht auferlegt werden dürfen. Wir sichern Ihre Rechte! Hier finden Sie einen Musterantrag an den Dienstherrn zur Bereitstellung von Schutzausrüstung. Hinweis für Schulpersonalräte: Sollte an Ihrer Schule keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen bzw. diese nicht auf die Pandemie entsprechend aktualisiert worden sein, sollten Sie die Schulleitung auffordern, dies nachzuholen. Hierbei steht den Dienststellen das AuG als Ansprechpartner zur Verfügung. |