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Aktuelle Informationen zum Verbot einer altersdiskriminierenden Besoldung

by p520121

PHVN empfiehlt Widersprüche einzulegen

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach der Entscheidung des EuGH im letzten Jahr mit Urteil vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass die Bemessung des Grundgehalts nach Lebensalter und nicht nach der Leistung (Erfahrungsstufen) eine Altersdiskriminierung darstellt.

Das Besoldungssystem nach Lebensalter hatte zur Folge, dass bei zwei gleichzeitig ernannten Beamten gleicher oder vergleichbarer Berufserfahrung, aber unterschiedlichem Lebensalter, der jüngere Beamte weniger Gehalt bekam als der ältere und sich die Unterschiede im Gehalt im weiteren Berufsleben fortsetzten.

Wir haben hierzu bereits berichtet und unseren betroffenen Mitgliedern die Einlegung von vorsorglichen Widersprüchen empfohlen.

Nun haben weitere Landesgerichte entschieden. Das Verwaltungsgericht Bremen hat festgestellt, dass Beamten und Richtern ein Schadensersatzanspruch bis zum Inkrafttreten einer europarechtskonformen Regelung zusteht. In Bremen wurde das Besoldungssystem zum 1. Januar 2014 – Wechsel zu Erfahrungsstufen statt Dienstaltersstufen – europarechtskonform geregelt. Der Anspruch wurde mit dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch begründet, für welchen die allgemeinen Verjährungsfristen – das heißt der Anspruch ist innerhalb von drei Jahren zu erheben – gelten.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen, gegen welche am 7. Oktober 2015 Rechtsmittel eingelegt wurden, könnten im Falle einer obergerichtlichen Bestätigung Auswirkungen auch auf Niedersachsen haben, weil bisher noch keine Änderung des Besoldungssystems – weg von den Dienstaltersstufen und hin zu Erfahrungsstufen – vorgenommen wurde. Das Niedersächsische Besoldungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Eine wesentliche Anpassung des Gesetzes beinhaltet eine Regelung, die die Herstellung einer unionsrechtlich zulässigen besoldungsrechtlichen Regelung für Niedersachsen schaffen soll.

Bezogen auf diese Situation könnte also die Folge sein, dass allen Beamtinnen und Beamten gegen ihren Dienstherrn im Rahmen der Verjährungsfristen Schadenersatzansprüche zustehen, sofern sie geltend gemacht wurden bzw. werden.

Der NBB sowie der Philologenverband empfehlen daher den (betroffenen) Mitgliedern, unverzüglich entsprechende Ansprüche gegenüber ihrem Dienstherrn geltend zu machen.

Es wird weiterhin auch all denjenigen Mitgliedern empfohlen, die in den vergangenen Jahren mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH bereits Widersprüche gegen die altersdiskriminierende Besoldung bzw. Anträge auf Schadensersatz nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gestellt haben, eine entsprechende Geltendmachung, obwohl deren Widersprüche/Anträge vom Land derzeit nicht beschieden werden, weil das Ergebnis des oben bereits dargestellten Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden soll.
Ein entsprechendes Musterschreiben ist hier abrufbar.

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