Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur so genannten „Grundbesoldung“ in Berlin sowie zur Unteralimentierung „kinderreicher Beamtenfamilien“ in Nordrhein-WestfalenWegen der herausragenden und langfristigen Bedeutung in finanzieller und gesellschaftlicher Hinsicht hat der dbb mit seinen Landesbünden die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern am 08. Januar 2021 aufgefordert, die Verfassungsvorgaben für die Vergangenheit umgehend zu erfüllen und für die Zukunft die Unterstützung bei der zwingenden Neugestaltung angeboten. Ein Auslöser für diese konzertierte Aktion ist, dass unsere Verfassung überall in Deutschland gilt und es nicht sein kann, dass bei Beamtinnen und Beamten die täglich ihren Dienst verrichten der Abstand zu den staatlichen Leistungen zur Grundsicherung nicht eingehalten wird. Ein weiterer der Wille, auf der Basis von einheitlichen Grundlagen mit allen Ländern und dem Bund einheitliche, tragfähige und zukunftsfähige Regelungen zu erarbeiten. Zu beachten ist dabei, dass die Frage des Mindestmaßes und der Ausgestaltung der verfassungskonformen Besoldung äußerst komplex, schwierig und von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig ist, weil seit dem Jahr 2006 die Besoldung im Bund und in den Ländern jeweils unterschiedlich gestaltet ist und es in den 17 verschiedenen Rechtskreisen eine Vielzahl von unterschiedlichsten Regelungen gibt. Dies wird unterschiedlichste Regelungen in Bund und Ländern für die Vergangenheit zur Heilung der rechtswidrigen Unteralimentierung mit sich bringen. Für die Zukunft sind Lösungen anzustreben, die ein Mindestmaß an Grundeinheitlichkeit in der Besoldung der Beamten sicherstellen. Zur Ausgangslage: Es bestehen unabwendbare Handlungsnotwendigkeiten, weil die Besoldung für die mehr als 1,8 Millionen Beamtinnen und Beamten in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der Mindestalimentation und im Bereich der Alimentation für Familien in weiten Teilen verfassungswidrig zu niedrig ist. Für die Vergangenheit stehen deshalb hunderttausenden von Beamten Nachzahlungsansprüche zu. Für die Zukunft müssen spätestens ab Mitte des Jahres 2021 verfassungskonforme Regelungen getroffen werden. |