Mit dem Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen und Beamten wurde auch das Niedersächsische Beamtengesetz geändert. Die beihilferechtliche Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 4 NBG wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 ersatzlos gestrichen. Das hat zur Folge, dass sich der Bemessungssatz nicht mehr um 20% verringert, wenn ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird. Betroffene, die bisher auf einen Teil ihres Beitragszuschusses verzichtet haben, können diesen Verzicht für die Zukunft widerrufen.
Damit werden sie wieder den vollen Zuschuss erhalten, ohne Auswirkungen auf die Höhe des individuellen Beihilfebemessungssatzes.
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