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Rechtewahrung 2022 – Musterwidersprüche abrufbar

by hermelingmeier

Amtsangemessene Alimentation und Anpassung des Familienzuschlages ab dem dritten Kind

Die Musterverfahren des NBB zur Unteralimentierung nach der Streichung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes laufen seit dem Jahr 2005. Zum aktuellen Verfahrensstand weisen wir darauf hin, dass bisher keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.

Wie berichtet hat das BVerfG in grundlegenden Entscheidungen (Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter präzisiert. Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Niedersachsen auch im Jahr 2022 nicht nachgekommen.

Aufgrund dieser Tatsache und den Vorgaben des BVerfG zur haushaltsnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen, sind alle Beamtinnen und Beamten auch im Jahr 2022 gehalten, ihre Ansprüche bei ihren Dienstherren geltend zu machen, sofern diese bisher nicht ausdrücklich auf die haushaltsnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung verzichtet haben.

Den Musterantrag finden Sie in unserem internen Bereich.

 

Ruhegehaltsberechnung nach begrenzter Dienstfähigkeit

Nach der BVerfG Entscheidung vom 28.11.2018, 2 BvL 3/15, wurde § 12 NBesG geändert. Seitdem erhalten begrenzt dienstfähige

Beamte zusätzlich zu ihren Teilzeitbezügen einen Zuschlag i. H. v. 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Teilzeitbezügen und den Dienstbezügen, die der begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.

Versorgungsrechtlich wird der Zeitraum der begrenzten Dienstfähigkeit allerdings nur in Höhe der tatsächlichen Teildienstfähigkeit berücksichtigt. Dieses Auseinanderfallen zwischen besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Auswirkungen der begrenzten Dienstfähigkeit ist aufgrund des Wertungswiderspruchs verfassungswidrig. Die Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit ist versorgungsrechtlich in dem gleichen Umfang zu berücksichtigen wie die gewährte Gesamtbesoldung.

Zur Klärung der Frage der verfassungsrechtlich gebotenen versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der begrenzten Dienstfähigkeit ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Az.: 5A 311/21 anhängig. Auch in diesem Verfahren gibt es aktuell keine neuen Entwicklungen.

Wir empfehlen daher allen Betroffenen, sobald sie künftig einen Versorgungsfestsetzungsbescheid erhalten, umgehend und innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist gegen diesen Widerspruch einzulegen.

Denjenigen, die bereits eine Versorgung erhalten, empfehlen wir einen Antrag dahingehend zu stellen, dass der Versorgungsfestsetzungsbescheid mindestens mit Beginn des Haushaltsjahres, also mit Wirkung zum 01.01.2022, aufzuheben ist.

Den entsprechenden Musterantrag finden Sie in unserem internen Bereich.

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