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Arbeitszimmer: Karlsruhe kippt schädliche Steuerregelung für Lehrer Auslagen für häusliche Arbeitszimmer künftig wieder von der Steuer absetzbar Bis zum Jahre 2007 konnten die Kosten für Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete. Diese u.a. für Lehrer günstige Bestimmung wurde von der Großen Koalition abgeschafft, um die Steuereinnahmen des Bundes zu erhöhen. Nachdem die Finanzbehörden gesetzeskonform Einsprüche gegen ungünstige Steuerbescheide abweisen mussten, wurde von mehreren Steuerpflichtigen der Klageweg beschritten, weil die gesetzliche Neuregelung als verfassungswidrig beurteilt wurde. Auch der Philologenverband hatte für Musterprozesse Rechtschutz gewährt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun abschließend entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt, weil die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (und das ist bei Lehrerinnen und Lehrern in aller Regel der Fall). Der Entscheidung nach können Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nun auch dann von den die Steuer begründenden Einkünften abgesetzt werden, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur die bisherige Einschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers als verfassungswidrig erklärt, sondern den Gesetzgeber zugleich verpflichtet, mit Wirkung vom 01.01.2007, also rückwirkend, durch eine Neufassung des Einkommensteuergesetzes diesem Mangel abzuhelfen. Damit sind auch für Lehrkräfte Auslagen für häusliche Arbeitszimmer künftig wieder von der Steuer absetzbar (Az.: 2 BvL 13/09). Der Philologenverband Niedersachsen hatte in Verbindung mit verschiedenen Protestaktionen seinen Mitgliedern wiederholt geraten, gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen und die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sowie für Arbeitsmittel bei der Landesschulbehörde geltend zu machen. Erwartungsgemäß wurden diese Anträge auf Erstattung abgelehnt. Nunmehr dürfen diese Lehrerinnen und Lehrer, die im Rahmen ihrer Steuererklärung Kosten geltend gemacht haben, darauf hoffen, wenigstens einen Teil ihrer Aufwendungen rückwirkend erstattet zu bekommen. |
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Im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule haben die einzelnen Schulen Konzepte verschiedener Art zu erarbeiten. Dies stellt jedoch eine außerordentliche Mehrbelastung dar, die wir möglichst abmindern helfen wollen. Im Arbeitskreis Schulfachliche Koordination werden derzeit "Musterkonzepte" erarbeitet, die wir in dem für unsere Mitglieder vorbehaltenen Bereich zur Verfügung stellen. Bitte melden Sie sich als Mitglied an, unter Vorlagen finden Sie dort die ersten erarbeiteten Konzepte. |
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Hinweise zum Arbeitszeitkonto |
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Ende des Arbeitszeitkontos bzw. freiwilliges Arbeitszeitkonto: Antragsstellung zum 1.2.2010 bei Abweichen vom Regelfall erforderlich Für einen Teil der Lehrkräfte an den Gymnasien geht in diesen Tagen bzw. zum Ende des Schuljahres die „Ansparphase“ des Arbeitszeitkontos zu Ende. Somit drängt die Zeit, sich über die Gestaltung der Ausgleichsphase Gedanken zu machen und Antragsfristen einzuhalten zumindest für den Fall, wenn nicht der Regelfall – Rückzahlung der angesparten Stunden in der „Ausgleichsphase“ ab Schuljahr 2012/13 in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum – eintreten soll. Über die verschiedenen Möglichkeiten a) abweichende Dauer oder späterer Beginn der Ausgleichsphase b) Ausgleichszahlung c) freiwilliges Arbeitszeitkonto d) früherer Beginn der Ausgleichsphase nach altem Recht haben wir in der Januarausgabe von Gymnasium aktuell nochmals informiert. Weitere Informationen auch zu den besonderen Möglichkeiten des freiwilligen Arbeitszeitkontos, Berechnungsbeispiele für die Auszahlung und Antragsformulare finden Sie auf der nächsten Seite. |
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„Bildung: Mitte des Gymnasiums“ Eine vertiefte und anspruchsvolle Bildung junger Menschen als zentrale Aufgabe des Gymnasiums, die wachsende Unzufriedenheit mit den Arbeitsbedingungen der Lehrerinnen und Lehrer an den Gymnasien sowie eine an den Anforderungen gymnasialen Unterrichts ausgerichtete Lehrerausbildung waren die Hauptthemen des diesjährigen niedersächsischen Philologentages, der am 2. und 3. Dezember in Goslar stattgefunden hat und zu dem 350 Delegierte aus den Gymnasien, aus Gesamtschulen und Studienseminaren zusammengekommen waren. |
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Terminbegleiter 2010 / 2011 |
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Ab sofort steht der Terminbegleiter für das Schuljahr 2010 / 2011 der Nieders. Direktorenvereinigung den Mitgliedern des Philologenverbandes zur Verfügung. Bitte melden Sie sich zunächst als Mitglied an. Unter der Rubrik Vorlagen bekommen Sie dann die entsprechenden Links. |
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Ratgeber für die mündlichen Abiturprüfungen in der gymnasialen Oberstufe 2010 |
In diesen Tagen erhalten alle Schulen den Ratgeber für die mündlichen Abiturprüfungen 2010, den der Philologenverband aktualisiert hat. Er enthält für Schüler und Lehrer gleichermaßen in Kurzform nicht nur die wichtigsten Bestimmungen für die Abiturprüfungen, sondern auch eine Übersicht über die erzielten Punkten bei schriftlicher und mündlicher Prüfung in einem Fach und die Berechnung der Durchschnittsnote. So hilft er insbesondere auch bei der Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen eine zusätzliche mündliche Prüfung auf die Endnote oder das Bestehen des Abiturs hat. Der Ratgeber kann hier heruntergeladen werden, nicht nur zum eigenen Gebrauch, sondern auch als Kopiervorlage für Schüler und Lehrer. |
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Rede des Niedersächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff anlässlich des Niedersächsischen Philologentags 2009: Gute Bildung als Schlüsselqualifikation für die Zukunft
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Informationen für werdende Eltern und "frisch gebackene" Eltern |
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1. Informationspflicht gegenüber dem Dienstherren Die Schwangerschaft muss dem Schulleiter/ der Schulleiterin umgehend bekannt gegeben werden. Im Zusammenhang damit muss eine ärztliche Bescheinigung mit dem berechneten Geburtstermin eingereicht werden. Auf dieser Grundlage wird die Zeit des Mutterschutzes vor der Geburt berechnet. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten gelten besondere Fristen. Nach der Geburt dauert der Mutterschutz 8 Wochen. Während dieser Mutterschutzzeiten erhält man die bisherigen Bezüge. Achtung: Diese werden auf das Elterngeld angerech-net! In den meisten Fällen erhält man für diese zwei Monate kein Elterngeld.
2. Besonderheiten in der Schwangerschaft Sie sollten darauf dringen, dass Sie als Schwangere keine Pausenaufsichten mehr führen. Sollte es zu Komplikationen oder besonderen Belastungen durch die Schwangerschaft kommen, halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrem Arzt/Ärztin. Sie/er kann in besonderen Fällen ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen oder eine nur beschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren. D. h. dann meistens, dass man ab sofort die Stundenzahl halbie-ren kann. In beiden Fällen erhält man die Bezüge, die man vorher bekommen hat.
Weitere Informationen zum Mutterschutz entnehmen Sie bitte dem Gesetz (s. Mutter-schutzgesetz).
3. Nach der Geburt a.) Veränderungsanzeige Nach der Geburt muss eine Veränderungsanzeige abgegeben werden. Das Formular erhalten Sie in der Regel mit dem Schreiben, in dem die Mutterschutzfrist festgesetzt wird. Diesem Formular ist die Geburtsurkunde beizufügen. Sie erhalten wieder ein Schreiben, das die Mutterschutzfrist nach der Geburt festsetzt (in der Regel 8 Wochen). In dieser Zeit erhalten Sie volle Bezüge.
b.) Beihilfe und PKV Bei der Beihilfestelle ist ebenfalls eine Geburtsurkunde einzureichen. Ferner muss eine Kopie des Versicherungsvertrages der PKV des Kindes vorgelegt werden. Die Versicherung des Kindes kann über die Versicherung der Mutter oder des Vaters erfolgen. Bei jedem Kind beträgt der Anteil der Beihilfe 80 %. Man muss das Kind also noch mit 20 % privat absichern. Der Anteil des Elternteils bleibt bei 50 %, beim zweiten Kind erhöht er sich auf 70 % für ein Elternteil.
Die Beihilfe wird gezahlt, während man in Elternzeit ist. Nach der Elternzeit hat man die Möglichkeit sich für weitere 15 Jahre inkl. unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung, Urlaub aus familiären Gründen und Urlaub nach § 64 Abs. 1 NBG beurlauben zu lassen. Der Beihilfeanspruch entfällt dann bei voller Beurlaubung.
c.) Elternzeit Näheres finden Sie in der Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Philologenverbandes Niedersachsen. Ergänzungen: Man kann in der Elternzeit bis zu 17 Stunden Unterricht erteilen. In besonderen Fällen, nämlich bis zur Hälfte der Unterrichtsverpflichtung kann auf Antrag(!) die Teilnahme am Arbeitzeitkonto ausgesetzt werden (z. B. keine oder unzureichende Betreuung des Kindes). Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an den Schulbezirkspersonalrat für eine akzeptierbare Begründung. Die beantragte Elternzeit muss mit den Geburtsmonaten des Kindes übereinstimmen, will man das volle mögliche Elterngeld erhalten. D.h. ist das Kind am 15.2. geboren, muss der jeweilige Monat der Elternzeit am 15. des jeweiligen Monats beginnen. Man kann also nicht auf die schulüblichen Zeiten Rücksicht nehmen. Geht man stattdessen z. B. zum 1.2.in Elternzeit, werden die Einkünfte, die man in diesem Monat (hier: 16.1.-14.2.) erworben hat, auf das Elterngeld angerechnet und abgezogen.
d) Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung Seit 1.1.2009 existiert die Regelung laut § 62 Abs.1 NBG, dass Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, - die ein Kind unter 18 Jahren oder - einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen (ärztliches Attest erforder-lich), auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-zeit (also mindestens sechs Stunden) bewilligt werden kann, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wie unter b) bereits ausgeführt, dürfen die Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälf-te der regelmäßigen Arbeitszeit, Urlaub aus familiären Gründen und Urlaub nach §64 Abs. 1 NBG insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
e.) Stillen und Arbeiten Unterrichtet die Mutter während der Stillzeit, ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erfor-derliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Der Dienstherr darf kein Vor- oder Nacharbeiten der Stillzeit verlan-gen (§ 7 Mutterschutzgesetz). Stillende Mütter sollten sich v o r ihrem Dienstantritt nach dem Mutterschutz oder der El-ternzeit ihren Stundenplan geben lassen und erst dann ihre persönlichen Stillzeiten mittei-len. Dann sollten sie Dienstbefreiung für die Stunden beantragen, die in die persönlichen Stillzeiten fallen. Sollte der Schulleiter/ die Schulleiterin daraufhin den Stundenplan zum Nachteil der Kollegin ändern wollen, verstößt er gegen das Verbot der Vor- oder Nachar-beit. Dann wenden Sie sich umgehend an den Schulbezirkspersonalrat.
f.) Mein Kind ist krank Erkrankt Ihr Kind und ist jünger als zwölf Jahre oder es ist behindert oder erkrankt die Betreuungsperson eines Kindes, das noch nicht acht Jahre alt ist, dann stehen Ihnen bis zu vier Tage, als Alleinerziehende in besonderen Einzelfällen bis zu zehn Tage, maximal 16 Tage Sonderurlaub zu (§9a Sonderurlaubsverordnung), wenn nicht andere Betreuungspersonen im gleichen Haushalt zur Verfügung stehen. Die notwendige Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege des Kindes muss ärztlich bescheinigt werden.
Bearbeitet von Ulrike Sturm, auf Anregung von Michaela Reuther.
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