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Mehrarbeitsvergütung bei Teilzeit zu gering

Nur die anteilige Besoldung ist gerecht

Nach einem Erlass zur Förderung der Schülerinnen und Schüler der 9 Jahrgansstufe können ab Beginn des 2. Halbjahres für die entsprechenden Klassen bzw. Schülerinnen und Schüler zusätzlicher Unterricht oder andere Fördermaßnahmen vorgesehen werden.

Die "Bezahlung" erfolgt bei Lehrkräften mit voller Stundenzahl durch Mehrarbeitsvergütung, die für eine beamtete Lehrkraft mit dem Lehramt Gymnasium vom 01.01.08 an 26,60 € beträgt. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ist es dagegen günstiger, dass sie für die Dauer der Beauftragung ihre Unterrichtsverpflichtung entsprechend erhöhen. Diese Lehrkräfte sollten daher auf jeden Fall darauf dringen, dass ihnen im Sinne einer conditio sine qua non die Möglichkeit der befristeten Erhöhung ihrer Unterrichtsverpflichtung eingeräumt wird.

Werden nämlich einer beamteten Lehrkraft Überstunden als Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt, so erfolgt die Bezahlung nach der so genannten Mehrarbeitsvergütung. Hierbei wird allerdings pro Stunde wesentlich weniger gezahlt, als wenn die Besoldung in Vollzeit anteilig gemäß der unterrichtenden Stundenzahl umgerechnet würde. Dies bedeutet insbesondere für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte, dass sie sich bei Mehrarbeit finanziell viel schlechter stellen, als wenn sie ihre Unterrichtsverpflichtung um die entsprechende Stundenzahl erhöhen.

 

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